Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags entschieden und das System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Grundsatz für verfassungsgemäß erklärt.
In der Entscheidung spielten vor allem finanzverfassungsrechtliche Fragen eine Rolle, insbesondere die Abgrenzung zwischen einer Steuer und einem Beitrag, was wiederum für die Gesetzgebungskompetenz von entscheidender Bedeutung ist.
Wir wollen uns auf zwei Aspekte konzentrieren, die den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
gem. Art. 3 Abs. 1 GG betreffen.
Die Beschwerdeführer sahen sich in ihrem Gleichheitsrecht verletzt, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags allein an die Wohnungsinhaberschaft anknüpft, unabhängig davon, ob Empfangsgeräte bereitgehalten werden und das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich genutzt wird. Insofern liege eine Ungleichbehandlung bei der Belastung vor (bei genauerem Hinsehen geht es wohl darum, dass tatsächlich Ungleiches rechtlich gleich behandelt wird).
Das BVerfG sieht hier aber keinen Gleichheitsverstoß und betont, dass der Gesetzgeber keinen „Wirklichkeitsmaßstab wählen“ muss. Gemeint ist damit, dass der Gesetzgeber im Massenverfahren – wie die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks – nicht an die individuellen Handlungen anknüpfen muss, sondern pauschalierend und typisierend von einer Wahrscheinlichkeit ausgehen kann. Im Hinblick auf die technische Entwicklung und die vielfältigen Möglichkeiten, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, besteht heutzutage auch unabhängig vom Besitz eines typischen Empfangsgeräts (TV, Radio) die realistische Nutzungsmöglichkeit. Unerheblich ist auch, ob der einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichtet.
Somit sieht das BVerfG einen ausreichenden sachlichen Grund und verneint eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
Anders hat das BVerfG dagegen für den (zusätzlichen) Beitrag bei Zweitwohnungen entschieden. Hier liegt ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit vor. Denn der Wohnungsinhaber wird bereits für seine Erstwohnung zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen. Damit ist der (potentielle) Vorteil – die Möglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen – bereits abgegolten. Für eine zusätzliche Leistungspflicht für die Zweitwohnung fehlt ein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Insbesondere lehnt es das BVerfG ab, hier allein aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.