Sachverhalt (vereinfacht):
Die Ehefrau F (Klägerin) nimmt die Versicherung V (Beklagte) auf Leistung aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung (monatliche Prämie, 140,00€) in Anspruch, die sie im Laufe der Ehe abgeschlossen hat. Die F unterhielt bei der V eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann (M) zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d. Das Ehepaar besitzt ansonsten kein weiteres Fahrzeug. Mit einem von M unterzeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2014 hat M die Vollkaskoversicherung zum 1. Januar 2015 im Namen der F gekündigt. Hierauf fertigte die Beklagte einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – Versicherungsschein vom 22. Dezember 2014 aus, der eine Widerrufsbelehrung enthielt, und erstattete überschießend geleistete Beiträge.
Das versicherte Fahrzeug wurde am 5. Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf insgesamt 12.000 €. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 widerrief die F die Kündigung der Vollkaskoversicherung durch M.
Hat F einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens?
Lösung
A. Leitsatz
"Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags."
B. Entscheidungsgründe
I. Ein Anspruch der F könnte sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben.
Hierfür müsste F mit V einen wirksamen Versicherungsvertrag geschlossen haben und dieser müsste im Zeitpunkt des Unfalls fortbestehen.
1. Lt. SV wurde zwischen F und V zunächst ein Vertrag über eine Vollkaskoversicherung geschlossen.
2. Vertragsauflösung vor Unfall.
Der Versicherungsvertrag könnte durch das Schreiben des M vom 22. Dezember 2014 zum 1. Januar 2015 gekündigt worden sein.
a. Erklärung und Zugang
In diesem Schreiben hat M die Kündigung des Vertrags erklärt, das Schreiben ist der Versicherung zudem zugegangen, vgl. § 130 I BGB.
b. Kündigungsberechtigung
Der Kündigende müsste zur Kündigung berechtigt sein.
aa. Kündigung der F im Wege der Stellvertretung
Fraglich ist wem die Kündigung zuzuordnen ist. M könnte im vorliegenden Fall die F vertreten haben. Von einer eigenen Willenserklärung im fremden Namen kann ausgegangen werden, allerdings finden sich keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsmacht des M. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht. Eine Kündigungserklärung im Namen der originär kündigungsberechtigten (F) liegt demnach nicht vor.
bb. Kündigung durch M selbst
(1) Unwirksamkeit der (eigenen) Kündigung wegen Erklärung im Namen der F?
Fraglich ist, ob M selbst die Kündigung wirksam erklären konnte. Eine solche Berechtigung könnte sich aus § 1357 I BGB ergeben. Dem könnte jedoch entgegenstehen, dass die Kündigung erkennbar nicht im Namen des M ausgesprochen wurde.
„Entgegen der Auffassung der Revision steht es der Anwendung des § 1357 Abs. 1 BGB nicht entgegen, dass der Ehemann die Kündigung nach den äußeren Umständen ersichtlich im Namen der Klägerin ausgesprochen hat. Bei ausdrücklichem Handeln im Namen des Ehegatten kommt es regelmäßig über § 1357 Abs. 1 BGB auch zu einer Mitverpflichtung des handelnden Ehegatten, es sei denn, der Ausschluss der eigenen Mitverpflichtung ist eindeutig offengelegt (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576). Solches hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt.“
Demnach steht die Erklärung der Kündigung im Namen der F der Anwendbarkeit von § 1357 I BGB nicht entgegen.
(2) Erfasst § 1357 I BGB überhaupt die Ausübung von Gestaltungsrechten?
Fraglich ist, ob § 1357 I BGB überhaupt die Ausübung von Gestaltungsrechten umfasst. Dies ist in der Literatur umstritten.
(a) Überwiegende Ansicht
Die wohl überwiegende Auffassung bejaht diese Frage (Staudinger/Looschelders BGB [2017] § 429 Rn. 41; MünchKommBGB/Roth 7. Aufl. § 1357 Rn. 41; Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. § 1357 Rn. 22; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rn. 282; FAKomm-FamR/Weinreich 5. Aufl. § 1357 Rn. 17; Bamberger/Roth/Hahn BGB 3. Aufl. § 1357 Rn. 30; NK-BGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 24; vgl. auch AG Neuruppin FamRZ 2009, 1221, 1222).
(b) Gegenansicht
Nach der Gegenmeinung können Gestaltungsrechte nicht durch nur einen Ehegatten ausgeübt werden, insbesondere nicht durch denjenigen, der selbst nicht der ursprünglich kontrahierende Ehegatte war (vgl. Berger FamRZ 2005, 1129, 1131 f. und 1133 f.; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 19 IV Rn. 53).
(c) BGH
Der BGH hat sich der erstgenannten Ansicht angeschlossen.
Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. § 1357 Abs. 1 BGB führt zu einer Mitverpflichtung und zu einer Mitberechtigung des jeweils anderen Ehegatten. Erstere zieht eine gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute nach sich. Die Mitberechtigung begründet für beide Ehegatten die Stellung von Gesamtgläubigern (Staudinger/Looschelders BGB [2017] § 428 Rn. 63 f.; NK- BGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 23 f.; MünchKommBGB/Roth 7. Aufl. § 1357 Rn. 41 mwN).
Zwar entfalten Gestaltungsrechte wie etwa die Kündigung in der Regel nur dann Wirkung, wenn die Gesamtgläubiger sie gemeinsam ausüben (Staudinger/Looschelders BGB [2017] § 429 Rn. 34 mwN). Etwas anderes gilt jedoch, soweit es sich um Gestaltungsrechte handelt, die Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB betreffen. So wie es den Eheleuten ermöglicht wird, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen (vgl. MünchKommBGB/Roth 7. Aufl. § 1357 Rn. 34, 41). Dies gilt schließlich unabhängig davon, ob der das Gestaltungsrecht ausübende Ehegatte auch derjenige gewesen ist, der die eingegangene Verpflichtung über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich begründet hat.
(d) Zwischenergebnis
Die Ausübung von Gestaltungsrechten ist von § 1357 I BGB dem Grunde nach erfasst.
(3) Anforderungen an die Berechtigung zur Kündigung.
Eine Berechtigung zur Kündigung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das korrespondierende Grundgeschäft - hier der Abschluss der Vollkaskoversicherung - von § 1357 I 1 BGB erfasst ist.
Expertentipp
Hier ist sodann inzident sauber zu prüfen, ob der Abschluss eines Vertrags über eine Vollkaskoversicherung von § 1357 I BGB erfasst ist.
(a) Unterfällt der Abschluss einer Vollkaskoversicherung § 1357 I BGB?
„Gemäß § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB werden durch solche Geschäfte beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.“
Hinweis
Die auf dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421, 1422) beruhende Fassung der Vorschrift knüpft nicht mehr an die nach früherem Recht bestehende Pflicht der Frau an, den Haushalt in eigener Verantwortung zu führen (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und ihr dementsprechend die Berechtigung zu geben, Geschäfte innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises mit Wirkung für den Mann zu besorgen ("Schlüsselgewalt" – grundlegend dazu Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577; s. auch BGH Urteil vom 11. März 2004 III ZR 213/03 FamRZ 2004, 778 mwN). Denn § 1356 BGB überlässt die Aufgabenverteilung in der ehelichen Gemeinschaft den Partnern selbst.
Eine Mitberechtigung und/oder Mitverpflichtung aus § 1357 BGB kann dann angenommen werden, wenn ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie vorliegt. Hierbei handelt es sich um einen unterhaltsrechtlichen Begriff, bei dessen Auslegung die unterhaltsrechtlichen Normen, mithin §§ 1360, 1360a BGB zu berücksichtigen sind.
(aa) Lebensbedarf
Der Lebensbedarf der Familie ist dabei nach den individuellen Verhältnissen der Ehegatten zu bestimmen, vgl. § 1360a BGB. Dabei sind vordergründig die Einkünfte und das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. Die Vermögensverhältnisse sind dem Rechtsverkehr jedoch regelmäßig unbekannt. Daher ist der Lebenszuschnitt der Familie, wie er sich nach außen darstellt von zentraler Bedeutung.
Hinweis
Übersteigt dieses Erscheinungsbild nach spezifischen und konkreten Anhaltspunkten den aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu erwartenden Lebenszuschnitt, so erhöht das im Grundsatz den Umfang der nach § 1357 BGB möglichen Mitverpflichtung (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576, 577 mwN).
(bb) Angemessenheit
1357 I BGB verlangt darüber hinaus, dass die Deckung des Lebensbedarfs auch angemessen ist. Mit dieser Anforderung verfolgt der Gesetzgeber das Anliegen, dass Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten, nicht unter § 1357 BGB fallen. Der nicht beteiligte Ehegatte soll hierdurch vor der überraschenden Inanspruchnahme für Geschäfte des anderen in größerem Umfang geschützt werden.
Expertentipp
Die Anwendung des § 1357 BGB hat der Bundesgerichtshof für die Änderung einer vertraglichen Vereinbarung über die Abrechnung von Nebenkosten in einem bestehenden Mietverhältnis (BGH Urteil vom 16. März 2016 VIII ZR 326/14 - WuM 2016, 353 Rn. 25) und für den Abschluss eines Bauvertrags über ein Wohnhaus (BGH Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 186/87 - FamRZ 1989, 35) verneint. Bejaht hat er demgegenüber die Anwendung des § 1357 BGB für den Abschluss eines Stromlieferungsvertrags (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 5), den Abschluss eines Telefondienstvertrags für einen in der Familienwohnung befindlichen Festnetzanschluss (BGH Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 - FamRZ 2004, 778 f.), eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehegatten ohne Rücksicht auf die Höhe der mit ihr verbundenen Kosten (Senatsurteil BGHZ 116, 184 = FamRZ 1992, 291, 292) und für Honoraransprüche aus privatärztlicher Behandlung (Senatsurteil BGHZ 94, 1 = FamRZ 1985, 576 f.).
Bei dem versicherten PKW handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie. Der Beitrag zur Vollkaskoversicherung in Höhe von 140 € monatlich bewegt sich bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie in einem angemessenen Rahmen. Eine Verständigung der Ehegatten im Vorfeld des Abschlusses einer Vollkaskoversicherung erscheint aus diesem Grund nicht erforderlich. Es ist auch unschädlich, dass die Vollkaskoversicherung dem Grunde nach weniger der konkreten Unterhaltung als grundsätzlich vielmehr der Vermögenssicherung dient. Wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um das einzige Fahrzeug einer Familie handelt, dient der Abschluss der Vollkaskoversicherung dem Erhalt eines Fahrzeugs dahingehend, dass sichergestellt wird, dass der Familie jederzeit ein Fahrzeug zur Verfügung steht. Demnach dient der Abschluss einer Vollkaskoversicherung im vorliegenden Fall der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne von § 1357 I BGB.
(b) Genereller Ausschluss von Versicherungsverträgen aus dem Anwendungsbereich von § 1357 BGB?
Fraglich ist, ob Versicherungsverträge überhaupt in den Anwendungsbereich von § 1357 I fallen können.
Hinweis
Diese Frage hätte man natürlich auch einleitend prüfen können.
Diese Frage wird uneinheitlich beantwortet.
(aa) Ansicht 1
„Nach einer Auffassung soll der Abschluss üblicher Versicherungsverträge (Erman/Kroll-Ludwigs BGB 15. Aufl. § 1357 Rn. 12), jedenfalls aber der Abschluss einer Hausratversicherung unter § 1357 Abs. 1 BGB fallen (AG Eschwege VersR 1959, 1038 und AG Karlshafen VersR 1965, 871 – jeweils zum früheren Recht; MünchKomm-BGB/Roth 7. Aufl. § 1357 Rn. 23; NKBGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 15; Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1357 Rn. 64; Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. § 1357 Rn. 13; Bamberger/ Roth/Hahn BGB 3. Aufl. § 1357 Rn. 17).“
(bb) Ansicht 2
„Andere sehen den Abschluss von Versicherungsverträgen grundsätzlich als nicht von § 1357 Abs. 1 BGB umfasst an (Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1357 Rn. 25; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 19 IV Rn. 47).“
(cc) Stellungnahme:
„Im Ansatz zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Entgegen der zuletzt genannten Auffassung verbietet es sich, Versicherungsverträge pauschal aus dem Anwendungsbereich des § 1357 BGB herauszunehmen. Entscheidend ist vielmehr der Bezug des in Rede stehenden Geschäfts zum Lebensbedarf der Familie, weshalb es jeweils auf den individuellen Zuschnitt der Familie ankommt. Ob es sich danach um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelt, hat der Tatrichter für den jeweiligen Einzelfall festzustellen. Dabei kann auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB gegeben ist.“
Hinweis
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist etwa anerkannt, dass nach § 1360 a BGB je nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten auch Aufwendungen zur Anschaffung und zum Betrieb eines Pkw (BGH Urteil vom 24. Februar 1983 IX ZR 42/82 FamRZ 1983, 351, 352 mwN) oder für die Kfz-Haftpflichtversicherung zum angemessenen Familienunterhalt gehören können (BFHE 236, 79 = BStBl. II 2012, 413 Rn. 11; BSG FamRZ 1971, 579, 581). In der Instanzenrechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Reparatur des von der ganzen Familie genutzten Pkw unter § 1357 Abs. 1 BGB fällt (LG Freiburg FamRZ 1988, 1052 f). Entsprechendes wird für sonstige Verträge angenommen, die ein von der Familie genutztes Fahrzeug betreffen (vgl. NK-BGB/Wellenhofer 3. Aufl. § 1357 Rn. 13), jedenfalls soweit sie, wie etwa die TÜV-Kosten, die Unterhaltung des Fahrzeugs anbelangen (AG Usingen Beschluss vom 27. März 2006 2 C 636/05 juris Rn. 3). Schließlich wird sogar vertreten, dass der Erwerb eines Familienfahrzeugs selbst unter den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fällt (Herr FF 2017, 285, 290; MünchKommBGB/Roth 7. Aufl. § 1357 Rn. 23.).
(dd) Zwischenergebnis
Wie oben bereits festgestellt, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Vertrag zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs. Daher unterfällt der vorliegende Versicherungsvertrag der Regelung von § 1357 I BGB. Demnach war M zur Kündigung berechtigt mit der Folge, dass die Vollkaskoversicherung nicht mehr besteht.
II. Ergebnis
Der Anspruch der F gegen V auf Ersatz aus dem Versicherungsvertrag besteht infolge der wirksamen Kündigung durch M nicht.