Änderungen im BGB Im letzten Beitrag haben wir uns mit den Verjährungsvorschriften der Rückgriffsansprüche beschäftigt. Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns § 474 und § 475 ansehen.
Die Verhandlungen um die "GroKo" beherrschen seit Wochen die politische Debatte und nach Abschluss der Verhandlungen gibt es fast stündlich neue "Breaking News" über Personen. Doch was ist ein Koalitionsvertrag (verfassungs-)rechtlich?
Im letzten Beitrag haben wir uns die Änderungen zum Unternehmerregress angesehen. Im vorliegenden Beitrag beschäftigen wir uns mit der Verjährung der Rückgriffsansprüche. Die neue Regelung hierzu findest Du in § 445b.
Im letzten Beitrag haben wir uns die Änderungen in § 309 Nr. 8b lit. cc, § 218 und § 440 angesehen. Im vorliegenden Beitrag beschäftigen wir uns mit einer Änderung, die Du im bisherigen Recht nur als Folge eines Verbrauchsgüterkaufs behandelt hast.
Immer wieder stellt sich die Frage, ob das Handeln der Polizei als Verwaltungsakt oder – mangels „Regelung“ – als Realakt zu verstehen ist. Dazu heute einige Hinweise und Überlegungen, wie ihr zu einer dogmatisch gut vertretbaren und klausurtaktisch geschickten Lösung kommt
Was ist zu tun, wenn Bereicherungsrecht zu prüfen ist und sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, ob eine Barzahlung erfolgte oder eine Überweisung vorgenommen wurde.
Im letzten Beitrag haben wir die Änderungen in § 439, hier insbesondere Abs. 3, aufgezeigt. In dieser Fortsetzung wollen wir uns weitere Änderungen im Kaufrecht ansehen.
Das Jahr 2018 bringt viele examensrelevante Gesetzesänderungen mit sich. So ändern sich viele Vorschriften im Kauf- und Werkvertragsrecht. Im Kaufrecht werden einige Normen an die aktuelle Rechtsprechung angepasst und im Werkvertragsrecht neue Vertragstypen aufgenommen. In der vorliegenden Reihe wollen wir uns die wichtigsten Änderungen ansehen. Dabei beginnen wir mit § 439 III S. 1.
In diesem Beitrag wollen wir uns einen Überblick über die verschiedenen Verfahrensarten in der ZPO verschaffen.
In diesem Beitrag findest Du die allgemein anerkannten Modifikationen des Anwendungsbereichs von § 817 S. 2.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen