Nach ganz überwiegender Meinung handelt es sich dabei um eine Absprache zwischen Parteien mit politischer Bedeutung, aber ohne jede rechtliche Bindungswirkung. Die Vereinbarungen können weder vor dem BVerfG (keine Zuständigkeit gem. Art. 93 GG) noch vor den Verwaltungsgerichten (keine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art) eingeklagt werden.
Koalitionsverträge werden typischerweise zwischen Parteien (und nicht oder nur daneben auch) zwischen den Fraktionen abgeschlossen. Dies ist Ausdruck der besonderen Stellung der Parteien, nicht nur in der Verfassungswirklichkeit, sondern auch im Verfassungsrecht: Nach Art. 21 GG wirken die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie sind damit verfassungsrechtlich legitimiert über grundlegende inhaltliche und auch personelle politische Fragen Vereinbarungen zu treffen.
Denn die Kanzlerwahl findet nach Art. 63 Abs. 1 GG "ohne Aussprache" statt - eine Diskussion darüber ist im Bundestag also gerade nicht vorgesehen.
Aus der fehlenden (rechtlichen) Bindungswirkung folgt aber auch, dass die verfassungsrechtlichen Rechte der Abgeordneten gem. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG unberührt bleiben. Diese sind allein ihrem Gewissen unterworfen und unterliegen keinerlei Weisungen.
Kommt es also - nach dem angekündigten Mitgliederentscheid bei der SPD - zu einer "GroKo" bleibt es den CDU/CSU/SPD-Abgeordneten selbstverständlich - rechtlich gesehen - frei bei der Kanzlerwahl mit "Nein" zu stimmen oder auch im Koalitionsvertrag vereinbarte Gesetzesvorhaben im Bundestag abzulehnen. Konsequenzen und Auswirkungen eines solchen Verhaltens liegen allein im politischen Bereich.
Dasselbe gilt für die vereinbarte Aufteilung der Ministerien: Verfassungsrechtlich bleibt das Recht des Bundeskanzlers gem. Art. 64 GG dem Bundespräsidenten Bundesminister vorzuschlagen uneingeschränkt. Politisch dagegen wäre eine stabile Regierung kaum vorstellbar, die unter Verstoß der zwischen den Parteien vereinbarten Aufteilung der Ressorts zustande kommt.