Seit wenigen Tagen hat Deutschland wieder eine - nicht nur geschäftsführende - Bundesregierung.
Wie genau kommt sie zustande? Wer ist daran mit welchen Kompetenzen beteiligt? Und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben gibt es?
Zunächst muss nach Art. 63 GG vom Bundestag ein Bundeskanzler gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt werden.
Der Bundeskanzler hat dann für die Bildung der Regierung ein Vorschlagsrecht. Dabei hat er ein weites politisches Ermessen bei der Ausübung dieses sog. Kabinettsbildungsrechts. Anzahl der Minister, Zuschnitt der Ressorts und Bestimmung der Personen sind verfassungsrechtlich weitgehend nicht vorgegeben. Allerdings gibt es bestimmte Ministerien, die das GG zwingend vorsieht: der Finanzminister (Art. 112, 114 GG), der Justizminister (Art. 96 GG) und der Verteidigungsminister (Art. 65a GG). Andere klassische Ressorts wie das Innenministerium oder das Auswärtige Amt sind von Verfassungs wegen nicht zwingend vorgegeben, auch wenn es in der politischen Praxis nicht denkbar erscheint, eine Bundesregierung ohne diese Ämter zu bilden.
Der Bundeskanzler schlägt gem. Art. 64 GG die Minister vor, der Bundespräsident ernennt sie.
Gibt es dabei ein Prüfungsrecht des Bundespräsidenten?
Ganz überwiegend wird dem Bundespräsidenten dabei ein Prüfungsrecht zugestanden, das sich auf die formellen und
materiellen rechtlichen Voraussetzungen bezieht. Allerdings gibt es für die Ernennung als Minister nur wenige rechtliche Voraussetzungen.
Dies sind insbesondere Volljährigkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit sowie bestimmte Inkompatibilitäten (vgl. §§ 4 und 5 Bundesministergesetz).
Ein politisches "Prüfungsrecht" wird dagegen abgelehnt. Der Bundespräsident darf also einen Vorschlag des Bundeskanzlers nicht aus politischen Erwägungen oder mit Blick auf die Qualifikation des Vorgeschlagenen ablehnen. Dies entspricht dem Verhältnis zwischen Bundespräsident und Bundeskanzler. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik gem. Art. 65 GG und hat damit auch die politische Entscheidungskompetenz, um die Bundesregierung zusammen zu stellen. Würde der Bundespräsident die Ernennung aus politischen Gründen verweigern, kommt ein Organstreitverfahren zwischen Bundeskanzler und Bundespräsidenten in Betracht, vgl. §§ 63 ff. BVerfGG.
Rechtlich gesehen wird diese Kompetenz übrigens durch Koalitionsverträge nicht beschränkt. Diese sind rechtlich unverbindlich, wenn auch politisch bedeutsam.
Wenn der Bundestag mit einem Minister nicht einverstanden ist, gibt es allerdings keine Möglichkeit diesen einzelnen Minister "abzuwählen". Ein konstruktives Misstrauensvotum sieht Art. 67 GG nur für den Bundeskanzler vor.