Recht interessant

Hier findest Du Hinweise zu aktuellen Gesetzesvorhaben und interessanten Aufsätzen sowie kleine examensrelevante Themenreihen im ZR, SR und ÖR.
  • ÖR
    Verpflichtungsklage - Ein Plädoyer für den Anspruchsaufbau

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    Die Begründetheit der Verpflichtungsklage. Grundsätzlich steht man hier vor der Wahl: Anspruchsaufbau oder Rechtswidrigkeitsaufbau? Wir plädieren für den Anspruchsaufbau...

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  • ÖR
    VwGO-Reihe - Anfechtungsklage

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    Die Anfechtungsklage ist gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt. Typischerweise handelt es sich dabei um einen wirksamen, belastenden Verwaltungsakt. Aber was ist in anderen Fällen? Nichtige, erledigte, begünstigende, formelle VAs?

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  • SR
    Die Widerspruchslösung des BGH

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    Als Jurist(in) ist man es ja gewohnt, ständig allem und jedem zu widersprechen. Dass der BGH also in einem Widerspruch eine Lösung sieht, überrascht von daher wenig. Worauf bezieht sich nun aber die „Widerspruchslösung“ des BGH?

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  • ZR
    Nach welchen Kriterien ist der Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vom Werkvertrag abzugrenzen?

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    Hier findest Du die relevanten Abgrenzungskriterien.

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  • ÖR
    VwGO-Reihe öffentlich rechtliche Streitigkeit

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    Die allermeisten Klausuren im Verwaltungsrecht beginnen mit Ausführungen zur „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit“. Oft reicht ein kurzer Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der streitentscheidenden Norm nach der sog. „modifizierten Subjektstheorie“. Es gibt aber auch Klausur-Konstellationen, in denen der öffentlich-rechtliche Charakter der Streitigkeit problematisch und daher näher zu begründen ist. Die wichtigsten Fallgruppen haben wir hier übersichtlich für euch zusammengefasst:

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  • ÖR
    VwGO-Reihe Verwaltungsrechtsweg

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    Auftakt unserer neuen Reihe zum Verwaltungsprozessrecht. Für die Bestimmung des Rechtswegs bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sind neben § 40 VwGO auf- und abdrängende Sonderzuweisungen zu prüfen. Hier die wichtigsten:

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  • SR
    Wie ist der umgekehrte Erlaubnistatbestandsirrtum zu lösen?

    Problem: Das Gestaltungsrecht wurde im Sachverhalt noch nicht erklärt.

    Bevor diese Frage beantwortet werden kann, müssen wir zunächst einmal klären, was unter einem umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum zu verstehen ist. Beim normalen Erlaubnistatbestandsirrtum nimmt der Täter irrig einen nicht existenten Sachverhalt an, bei dessen Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Objektiv ist der Täter also nicht gerechtfertigt, subjektiv nimmt er es aber an. Beim umgekehrten Irrtum müssen wir diese Situation also umdrehen: der Täter ist objektiv gerechtfertigt, weiß es aber nicht (Unkenntnis des Rechtfertigungsgrundes).

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  • ZR
    Überblick über wichtige Urteile aus dem Jahr 2018 Teil 1

    Änderung des § 169 GVG

    Diese Urteile sind im Rahmen mündlicher Prüfungen schon gelaufen und finden sicher bald Einzug in das schriftliche Examen. Hier ein kurzer und knapper Überblick.

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  • SR
    error in persona vel objecto und aberratio ictus

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    Die Abgrenzung error in persona zur aberratio ictus fällt vielen in der Klausur schwer. Schauen wir uns also einmal an, worin sich der Irrtum und das Fehlgehen der Tat unterscheiden.

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  • SR
    Der Vorsatz und der Irrtum gem. § 16 I StGB

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    Gem. § 15 StGB muss der Täter vorsätzlich handeln, d.h. (nach h.M.) mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Weiß der Täter nun nicht, dass er ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, dann hängt es davon ab, welcher Natur sein Irrtum ist.

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