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Aus § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB folgt, dass die Gemeinden die Bauleitpläne, also auch Bebauungspläne, aufzustellen haben, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB legt damit eine Planungsbefugnis und Planungspflicht der Gemeinde fest. Diese Vorschrift entfaltet sowohl eine Verbots-, eine Einschränkungs-, wie auch eine Gebotswirkung.
Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht § 27 Rn. 949 ff.