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Verboten ist auch die reine Negativ- bzw. Verhinderungsplanung.
BVerwG NVwZ 1999, 878. Ein generelles Verbot negativer Planung existiert jedoch nicht, da mit jeder positiven Festsetzung in einem Bebauungsplan zugleich auch der Ausschluss einer nicht zugelassenen Festsetzung enthalten ist. Zulässig ist eine Negativplanung, wenn sie auf einem einseitig ausschließenden städtebaulichen Gesamtkonzept beruht.Vgl. Erbguth/Schubert Öffentliches Baurecht Rn. 73 m.w.N. Unzulässig ist jedoch eine Negativplanung dann, wenn sie sich allein in der Verhinderung bestimmter Vorhaben erschöpft, sie also keinen Beitrag zu einer positiven städtebaulichen Entwicklung leistet,Vgl. BVerwG NVwZ 875, 876 zu den Möglichkeiten der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Negativplanung. sie also nicht nur eine Verhinderungsplanung, sondern vielmehr eine reine Verhinderungsplanung ist. Die getroffenen Festsetzungen müssen nur ein vorgeschobenes Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen.BVerwG NVwZ 1991, 875; BVerwG NVwZ-RR 1993, 456.Beispiel
Unzulässig ist es, wenn die Gemeinde A im Außenbereich gemäß § 35 BauGB ein reines Wohngebiet ausweist, nur um einen Windenergiepark zu verhindern.
Vgl. zur sog. Feigenblatt-Planung BVerwG NVwZ 2008, 559.