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Baurecht Baden-Württemberg - (1) Verzicht

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Baurecht Baden-Württemberg

(1) Verzicht

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Auf ihm zustehende öffentlich-rechtliche Abwehransprüche kann der Nachbar verzichten.

BVerwG BRS 28 Nr. 125; VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 1996, 310; s. zum Ganzen Dürr Baurecht in Baden-Württemberg Rn. 317. Ein nachbarlicher Verzicht entbindet die Baurechtsbehörde nicht davon, dass sie die Baugenehmigung ablehnen muss, wenn deren Erteilung gegen die Vorschrift verstoßen würde, auf die verzichtet wurde und diese neben nachbarrechtlichen auch öffentliche Belange schützt.BVerwG NVwZ 2000, 1050; VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 1996, 310. Ein Verzicht ist nur beachtlich, wenn er gegenüber der Baurechtsbehörde erklärt wurde.VGH Baden-Württemberg NVwZ 1983, 229. Dies folgt aus § 58 Abs. 3 LBO, da hiernach privatrechtliche Vereinbarungen unbeachtlich sind.VGH Baden-Württemberg BRS 22 Nr. 176.

Ein Verzicht setzt eine eindeutige Verzichtserklärung voraus, weswegen es für die Annahme eines Verzichts nicht ausreicht, dass der Nachbar im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhebt

VGH Baden-Württemberg BRS 27 Nr. 164. oder seine Einwendungen zurücknimmt.VGH Baden-Württemberg BRS 32 Nr. 164. In einer Unterschrift unter die Baupläne kann regelmäßig ein Verzicht gesehen werden.VGH Baden-Württemberg BRS 32 Nr. 164. Ein Verzicht ist nach Erteilung der Baugenehmigung unwiderruflich.VGH Baden-Württemberg BRS 27 Nr. 164. Möglich ist jedoch eine Anfechtung analog §§ 119 ff. BGB.VGH Baden-Württemberg BRS 32 Nr. 164. Zumindest aus der Wertung des § 58 Abs. 2 LBODürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 317. kann entnommen werden, dass ein Verzicht auch den Rechtsnachfolger bindet.Hessischer VGH BRS 56 Nr. 181.

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