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Teilweise wird jedoch von einer engen Auslegung
So ausdrücklich Stelkens UPR 2005, 81, 84 f. der Begriffe „Ermittlung und Bewertung“ ausgegangen.(a) Bei der in § 2 Abs. 3 BauGB geregelten Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als verfahrensrechtliche Pflicht handle es sich lediglich um Vor-Ermittlungen und Vor-Bewertungen.
Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1003. Die eigentliche Abwägung sei daher weiterhin eine materiell-rechtliche Pflicht.Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1003.(b) Die Vertreter dieser Auffassung stellen hierfür insbesondere auf § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB ab. Aus den Formulierungen „im Übrigen“ und „im Abwägungsvorgang“ folge, dass es über die in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB geregelten Verletzungen des § 2 Abs. 3 BauGB hinaus auch weiterhin Verletzungen im Abwägungsvorgang gäbe, die gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB beachtlich seien.
(c) Als Konsequenz hiervon gelten als Verfahrensfehler im Rahmen der Vor-Ermittlung und Vor-Bewertung der Ermittlungsausfall, das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit sowie die Fehlbewertung.
Gelzer/Bracher/Reidt-Reidt Bauplanungsrecht Rn. 55.Bei der Abwägung, die ausschließlich materiell-rechtlich orientiert ist, bleibt es nach dieser Auffassung bei der früheren Beurteilung.
Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1003; s. vertiefend Erbguth JZ 2006, 484, 490 ff. § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB findet vollumfänglich Anwendung auf Fehler im Abwägungsvorgang, d.h. auf den Abwägungsausfall, das Abwägungsdefizit und die Abwägungsfehleinschätzung. § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB wird demnach wohlVertreter dieser Auffassung übersehen diese Vorschrift teilweise geflissentlich. nur auf Verfahrensfehler bei der Vor-Ermittlung und Vor-Bewertung Anwendung finden.