Inhaltsverzeichnis
237
§ 214 Abs. 2 BauGB normiert unbeachtliche Verletzungen des Entwicklungsgebots. Aus einem Umkehrschluss ergibt sich, dass alle nicht genannten Verletzungen beachtlich sind.
Hinweis
Für die Fallbearbeitung hat dies zur Folge, dass bei der Einschlägigkeit des § 214 Abs. 2 BauGB die Verletzung des Entwicklungsgebots unbeachtlich ist. Ist die Konstellation hingegen nicht von § 214 Abs. 2 BauGB erfasst, ist dessen Verletzung beachtlich.