Inhaltsverzeichnis
- 4. Vorhaben im unbeplanten Außenbereich, § 35 BauGB
- a) Funktion des Außenbereichs und Struktur des § 35 BauGB
- b) Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens
- aa) Privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB
- bb) Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange
- cc) Gesicherte Erschließung
- dd) Schonungsgebot und Rückbauverpflichtung
- c) Zulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens
- aa) Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
- bb) Gesicherte Erschließung
- cc) Sog. Schonungsgebot und sog. Rückbauverpflichtung
4. Vorhaben im unbeplanten Außenbereich, § 35 BauGB
342
Sollte das Grundstück, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll oder realisiert worden ist, im Außenbereich liegen, so richtet sich dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Der Außenbereich wird also negativ abgegrenzt.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 621. Grundstücksgrenzen kommt für die vorzunehmende Negativabgrenzung keine Bedeutung zu.BVerwGE 25, 256, 261.a) Funktion des Außenbereichs und Struktur des § 35 BauGB
343
aa) Mit Grund und Boden als der natürlichen Lebensgrundlage des Menschen ist sparsam und schonend umzugehen. Der Außenbereich soll im Gegensatz zum Innenbereich grundsätzlich von einer Bebauung weitgehend freigehalten werden.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 620.Gründe hierfür stellen
• | die Erholungsfunktion des Bereiches, |
• | der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit der Natur sowie |
• | die Verhinderung einer Zersiedelung und einer weitreichenden Versiegelung der Natur |
dar.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 620.344
bb) Strukturell unterscheidet § 35 BauGB zwischen privilegierten Vorhaben, § 35 Abs. 1 BauGB, und den nicht privilegierten Vorhaben, § 35 Abs. 2 BauGB:
Bei privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB handelt es sich um Vorhaben, die ihrer Natur oder ihrem Wesen nach sinnvollerweise nur im Außenbereich verwirklicht werden können.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 625. Nicht privilegierte Vorhaben sind alle Vorhaben, die nicht in § 35 Abs. 1 BauGB erwähnt sind.cc) In § 35 Abs. 3 BauGB sind, wie aus dem Wortlaut („insbesondere“) folgt, in nicht abschließender Weise Belange genannt, die von einem Bauvorhaben beeinträchtigt werden können. Diese öffentlichen Belange müssen in einer Abwägung dem Vorhaben gegenübergestellt werden.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 68. Bei dieser Abwägung ist zwischen den privilegierten und den nicht privilegierten Vorhaben zu unterscheiden:345
Privilegierte Vorhaben können dem Wesen oder ihrer Natur nach nur im Außenbereich verwirklicht werden. Für sie besteht eine erleichterte Zulässigkeit. Sie tragen eine besondere Berechtigung zur Bebauung des Außenbereichs in sich.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 625. Durch § 35 Abs. 1 BauGB, der eine abschließende Aufzählung enthält,Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 625. erfolgt eine planähnliche Zuweisung zum Außenbereich. Daher bestimmt § 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.Im Gegensatz hierzu dürfen gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht privilegierte Vorhaben nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Auf Grund dieses unterschiedlichen Wortlautes setzen sich privilegierte Vorhaben im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung regelmäßig gegenüber den öffentlichen Belangen durch.
BVerwGE 48, 109, 114.Nicht privilegierte Vorhaben hingegen gehören an sich nicht in den von der Bebauung freizuhaltenden Außenbereich, so dass den öffentlichen Belangen im Rahmen der Abwägung regelmäßig ein Vorrang zukommt.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 69. Für nicht privilegierte Vorhaben besteht ein grundsätzliches Bauverbot mit Befreiungsvorbehalt.Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 1.Expertentipp
Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 6.346
Um teilprivilegierte Vorhaben handelt es sich im Falle des § 35 Abs. 4 BauGB.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 622. Hiernach stehen sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB nach der Fiktion des § 35 Abs. 4 BauGB typischerweise beeinträchtigte öffentliche Belange nicht entgegen.b) Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens
347
Expertentipp
Beginnen Sie in der Fallbearbeitung stets mit der Prüfung des § 35 Abs. 1 BauGB, da dieser vorrangig zu prüfen ist.
aa) Privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB
348
Die Regelung des § 35 BauGB ist vom Grundsatz geprägt, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. Aus diesem Grund sind die Privilegierungstatbestände für privilegierte Vorhaben, die zwar bevorzugt dem Außenbereich zugewiesen sind, eng auszulegen. Im Folgenden werden die klausurrelevanten Tatbestände näher dargestellt:
Vgl. zu den weiteren Tatbeständen Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 625 ff; s.a. die alphabetische Übersicht bei Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 67.349
(1) § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden Vorhaben privilegiert, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und die nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.
Hinweis
Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201 BauGB legal definiert. In einer Klausur müssen Sie auf diese Definition abstellen
Definition
Definition: Forstwirtschaft
Forstwirtschaft ist die planmäßige Bewirtschaftung von Wald zwecks Holzgewinnung, wobei die Bewirtschaftung des Waldes den Anbau, die Pflege und den Abschlag umfasst.
BVerwG NJW 1981, 139.Definition
Definition: Betrieb
Ein Betrieb ist jedes ernsthafte, auf Dauer angelegte und damit nachhaltige land- oder fortwirtschaftliche Unternehmen, das die Erzeugung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte in nicht unerheblichem Umfang zum Ziel hat.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 13.Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienende Vorhaben kennzeichnen sich durch eine unmittelbare Bodenertragsnutzung, bei der der Boden zum Zweck der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet wird.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 627.Beispiel
Die Haltung von Kühen stellt einen landwirtschaftlichen Betrieb dar, wenn das Futter für die Kühe überwiegend durch den Betrieb hergestellt wird.
Kein landwirtschaftlicher Betrieb hingegen ist eine Schweinemästerei, wenn das zur Mast verwendete Futter ausschließlich zugekauft wird.
350
Der Betrieb muss dazu bestimmt sein, einen nicht ganz unwesentlichen Teil zum Unterhalt des Betreibers zu leisten. Erforderlich ist eine Gewinnerzielungsabsicht, wobei diese nicht hauptberuflich realisiert zu werden braucht. Eine nebenberufliche Bewirtschaftung genügt.
BVerwGE 122, 308.Beispiel
Ein Betrieb ist nicht gegeben, wenn nur ein Schwein gehalten wird um für die Errichtung eines Wohngebäudes in den Genuss der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu gelangen oder wenn ein Pferd zur Ausübung eines Hobbys gehalten wird.
351
Es gelten folgende Kriterien zur Bestimmung, ob ein Betrieb vorliegt:
BVerwGE 26, 121, 124; vgl. auch VGH Baden-Württemberg DVBl 2011, 294.• | Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung, |
• | Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, |
• | Ernsthaftigkeit des Vorhabens, |
• | Sicherung der Beständigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die persönliche, insbesondere fachliche Eignung des Betriebsführers, |
• | Wirtschaftliche Verhältnisse des Betriebsführers, |
• | Angemessenes Verhältnis zwischen den dem Betrieb zugeordneten Gebäuden nach Größe, Lage und Umfang im Vergleich zur Betriebsart der landwirtschaftlichen Betätigung. |
Das Vorhaben muss gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Zweck dieses Merkmals ist es, Missbrauch zu verhindern und der Gefahr der Umgehung zu begegnen.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 628.Definition
Definition: Dienen
Dienen meint die – auch äußerlich erkennbare – objektive und funktionale Zu- und Unterordnung des Vorhabens zum Betrieb nach dem Verwendungszweck, der Größe, der Gestaltung, der Ausstattung und sonstigen Beschaffenheit.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 629.Hierbei ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen und insbesondere darauf, ob ein „vernünftiger Landwirt“
So wörtlich Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 19. unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem Betrieb äußerlich erkennbar geprägt ist.BVerwGE 41, 138; VGH Baden-Württemberg ZfBR 2012, 164.Beispiel
Ställe, Scheunen, Silos und Wohngebäude für Land- oder Forstwirte.
352
(2) § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben privilegiert, das der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.
Definition
Definition: dient der öffentlichen Versorgung
Ein Vorhaben dient der öffentlichen Versorgung, wenn es, ohne Rücksicht auf die Rechtsform und die Eigentumsverhältnisse, zur Versorgung der Allgemeinheit und nicht nur des Einzelnen und dessen Eigenbedarf bestimmt ist.
BVerwGE 67, 33, 35.Beispiel
Kraft- und Wasserwerke, Wassertürme, Abwasseranlagen, Pumpstationen, Freileitungen, Hochspannungsmasten, Kläranlagen, Transformatorenhäuser, Rundfunk- und Fernsehtürme, Sendemasten, Telefon- und Mobilfunkmasten.
Definition
Definition: Ortsgebunden
Ortsgebunden ist ein Betrieb, wenn er nach seinem Gegenstand und seinem Wesen nur an dem konkreten Standort betrieben werden kann, er also auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlen würde.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 28.Beispiel
Kies- und Torfgruben, Steinbrüche, Kohlezechen, Mühlen, Schleusen, Seilbahnen.
353
Das Vorhaben muss dem ortsgebundenen Betrieb dienen (zur Definition s. Rn. 351). Hierbei ist auf einen vernünftigen Betriebsinhaber und darauf abzustellen, ob dieser unter Beachtung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das Vorhaben an diesem Standort und mit etwa gleichem Umfang verwirklichen würde.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 629. Zweck dieses Merkmals ist es, Missbrauch zu verhindern und der Gefahr der Umgehung zu begegnen.BVerwG DÖV 1992, 73.Hinweis
Das Bundesverwaltungsgericht erstreckt das Erfordernis der Ortsgebundenheit über den Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch auf Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung und der Abwasserwirtschaft dienen.
BVerwGE 96, 95. Dieses Erfordernis folge daraus, dass der Gesetzgeber die Privilegierung derartiger Anlagen nicht als selbstverständlich vorausgesetzt hat. Nach der erkennbaren Gesetzeskonzeption gehörten sie nicht typischerweise zum Erscheinungsbild des Außenbereiches.354
Expertentipp
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist häufig Gegenstand von Prüfungsarbeiten. Widmen Sie diesem Abschnitt daher besondere Aufmerksamkeit.
(3) § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein sonstiges Vorhaben, d.h. ein Vorhaben, das somit nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8 BauGB subsumiert werden kann, privilegiert, das wegen seiner besonderen Anforderungen an seine Umgebung (1. Var.), wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung (2. Var.) oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung (3. Var) nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.
Bei § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt es sich um eine Generalklausel, die die privilegierten Vorhaben nicht gegenständlich umschreibt.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 639. Daher ist eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, die ergeben muss, dass das Vorhaben wegen seiner Eigenart, seines Umfangs und seiner konkreten Gestaltung in Anbetracht des betroffenen Innenbereichs der Gemeinde nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 639. Es handelt sich um eine normative Generalklausel.355
(a) Bei Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an ihre Umgebung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4. Var. 1 BauGB privilegiert sind, folgt die Privilegierung aus den besonderen Anforderungen an die Umgebung.
Definition
Definition: besonderen Anforderungen an die Umgebung
Ein Vorhaben kann wegen seinen besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden, wenn es seine Funktion nur im Zusammenhang mit bestimmten Eigenschaften der Umgebung erfüllen kann, die in einem beplanten oder bebauten Bereich nicht vorzufinden sind.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt, BauGB, § 35, Rn. 34.Beispiel
Aussichtstürme, Sternwarten, Wetterstationen, Schwimmbäder an Flüssen und Seen, Staumauern, Schleusen, Seilbahnen.
356
(b) Unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 BauGB fallen insbesondere Vorhaben, die wegen den von ihnen ausgehenden Emissionen oder wegen besonderen Gefahren nicht im Innenbereich untergebracht werden sollen.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt, BauGB, § 35, Rn. 35.Definition
Definition: nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung privilegiert
Vorhaben sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 BauGB aufgrund ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung privilegiert, wenn sie selbst in planerisch ausgewiesenen Industriegebieten nicht errichtet werden können, weil sie besondere Gefahren in sich bergen oder ihre Emissionen so stark sind, dass sie auch in diesen Bereichen regelmäßig das zumutbare Maß übersteigen.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 640.Beispiel
Schweinemastbetriebe, Betriebe für die industrielle Fleischproduktion, Sprengstofffabriken oder Sprengstofflager.
Hinweis
Derartigen Vorhaben kommt die Privilegierung jedoch nur zugute, wenn die Anlagen keine Emissionen verursachen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
BVerwGE 55, 118, 127. Sollte sich ein Vorhaben auch mit weniger Emissionen nach dem Stand der Technik verwirklichen lassen, so ist nur die umweltfreundlichere Anlage privilegiert. Sollte der Betrieb mit Emissionen möglich sein, die das Vorhaben im Innenbereich zulässig lassen würden, so scheidet § 35 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 BauGB aus.357
(c) Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 BauGB sind privilegiert, weil sie im Hinblick auf ihren Zweck der Funktion des Außenbereichs als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit entsprechen.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 36. Aus diesem Grund ist der Privilegierungstatbestand bei Vorhaben, die eine Nutzung durch die Allgemeinheit ausschließen, nicht einschlägig.Definition
Definition: besonderen Zweckbestimmung
Vorhaben sind wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 BauGB privilegiert, wenn diese eine besondere Beziehung zum Außenbereich aufweisen, die eine bevorzugte Zulassung im Außenbereich rechtfertigt.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 641.Beispiel
Einfache Jagdhütten zur Hege des Waldes (§ 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG), einfache Fischerhütten zur Erhaltung und Hege des Fischbestandes, der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Berghütten, Tierparks.
Keine Privilegierung erfolgt hingegen bei privaten Berghütten, privaten Wochenendhäusern oder bei Betrieben, wie Campingplätzen, die der Gewinnerzielung dienen.
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Hinweis
Aus dem Wortlaut der Generalklausel des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB folgt („soll“), dass die Privilegierung nur eingeschränkt erfolgen soll.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 641. Hieraus lässt sich schließen, dass nicht jedes Vorhaben, das sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden sollte, auch dort errichtet werden kann.Eine Errichtung hat nur dann zu erfolgen, wenn die Funktion des Außenbereichs, d.h. die Wahrung seiner naturgegebenen Bodennutzung und seine Erholungsfunktion für die Allgemeinheit, gewahrt bleibt. Ein Vorhaben ist unzulässig, wenn es unter Ausschluss der Allgemeinheit der Ruhe und Erholung nur weniger Personen dient, da dies dem Außenbereich nicht mehr wesensmäßig ist.
Beispiel
Aus diesem Grund sind unzulässig:
• | private Wochenendhäuser BVerwGE 18, 247. |
• | Campingplätze BVerwGE 48, 109. |
• | Tennisanlagen BVerwG NVwZ 1991, 878. |
bb) Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange
359
Sollte ein Vorhaben auf Grund von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB privilegiert sein, so ist das Vorhaben zwar generell im Außenbereich zulässig, am konkret gewählten Standort ist es jedoch nur dann zulässig, wenn ihm dort öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 647.Die öffentlichen Belange sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu gewichten und mit dem Vorhaben abzuwägen. Es existiert kein privilegiertes Vorhaben, das immer im Außenbereich zulässig sein kann. Es gibt jedoch auch keinen generellen öffentlichen Belang, der immer einem privilegierten Vorhaben entgegensteht. Maßgeblich ist der konkrete Standort für das Vorhaben.
Ferner/Kröninger/Aschke-Ferner BauGB, BauNVO § 35 BauGB Rn. 4. § 35 Abs. 3 BauGB zählt, wie aus dem Wortlaut folgt („insbesondere“), in beispielhafter, nicht abschließender Weise öffentliche Belange in der Form von unbestimmten Rechtsbegriffen auf.Neben den in § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und damit von dem in § 1 BauGB vorgegebenen Leitgedanken einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mitumfasst sind.
BVerwGE 28, 268, 277.Hinweis
Der Wortlaut des § 35 Abs. 3 BauGB enthält zwar den Ausdruck „Beeinträchtigung“, was auf eine Anwendung nur bei nicht privilegierten Vorhaben hindeutet (vgl. den Wortlaut des § 35 Abs. 2 BauGB „beeinträchtigt“), dennoch ist allgemein anerkannt, dass § 35 Abs. 3 BauGB auch bei Vorliegen eines privilegierten Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 BauGB Anwendung findet.
360
Im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 3 BauGB hat eine Abwägung zu erfolgen, bei der zwischen privilegierten und nicht privilegierten Vorhaben zu unterscheiden ist:
361
Bei einem privilegierten Vorhaben ist die gesetzgeberische Entscheidung, derartige Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zuzulassen, besonders zu berücksichtigen.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 648. Die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB führt dazu, dass sich das Vorhaben grundsätzlich gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Belangen durchsetzt.Expertentipp
Verinnerlichen Sie die gesetzgeberische Wertung, dass privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig sind. Ein entgegenstehender öffentlicher Belang kann also nur im Einzelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen. Diese gesetzgeberische Wertung muss Grundlage Ihre Darstellung in der Klausur sein.
362
(1) Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB: Der Flächennutzungsplan ist zwar nur ein vorbereitender Bauleitplan, dennoch stellt er ein mittelfristiges Konzept für die bauliche Entwicklung dar, so dass dessen Darstellungen bei der Zulassung von Vorhaben im Außenbereich von Bedeutung sind.
363
Bei privilegierten Vorhaben ist die Bedeutung der Darstellungen des Flächennutzungsplans beschränkt. Da der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben planähnlich dem Außenbereich zugewiesen hat, stehen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes nur entgegen, wenn dieser für den vorgesehenen Standort eine konkrete andere Planung vorsieht, d.h. dass der Standort in einer derart qualifizierten Weise positiv anderweitig verplant ist (konkrete Standortaussage).
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 74. Enthält der Flächennutzungsplan keine konkrete Standortaussage, d.h. trifft er nur eine Aussage, dass der Außenbereich kein Bauland ist, sondern werden vielmehr nur die Zwecke des Außenbereichs dargestellt, so setzt sich im Rahmen der Abwägung die Privilegierung durch. Die Privilegierung überwindet also die bloße Allgemeinaussage des Flächennutzungsplans.364
Expertentipp
Wiederholen Sie die Verwaltungsvorschriften.
Bei nicht privilegierten Vorhaben erfolgt hingegen eine andere Beurteilung. Derartige Vorhaben sind standortfremd, so dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Insoweit entsprechen die Wirkungen des Flächennutzungsplans den Wirkungen eines Bebauungsplans. Hierbei ist es im Gegensatz zu den privilegierten Vorhaben irrelevant, ob der Bebauungsplan eine qualifizierte Nutzungsaussage trifft, oder er sich in der Darstellung der generellen Funktion des Außenbereichs erschöpft.
365
(2) Hervorrufen bzw. Ausgesetztsein in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB: Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 Abs. 1 BImSchG legal definiert. Diese Legaldefinition kann im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zur Konkretisierung von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB herangezogen werden.
BVerwGE 52, 122. Bei dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (z.B. TA Lärm, TA Luft) ausgefüllt wird.Hinweis
Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung des BauGB und des BImSchG kommt den Werten dieser technischer Regelwerke nur eine Orientierungsfunktion zu.
366
(3) Belange des Naturschutzes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 Var. 1 BauGB: Die Besonderheit der Belange des Naturschutzes besteht darin, dass sie Gegenstand gesetzlicher Regelungsmaterien sind (BNatSchG, bwNatSchG).
Definition
Definition: Belange des Naturschutzes
Bauplanungsrechtliche Belange des Naturschutzes sind beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den materiellen Anforderungen der naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entspricht, d.h. insbesondere den Zielbestimmungen der §§ 1, 2 BNatSchG zuwiderläuft.
Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNVO Rn. 193.Belange des Naturschutzes können auch betroffen sein, wenn das Gebiet nicht oder noch nicht förmlich unter Schutz gestellt ist.
BVerwG DVBl 1969, 261; BVerwG BauR 2008, 1420. Abzustellen ist auf die naturschutzrechtlichen Ziele i.S.d. §§ 1, 2 NatschG.Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 83.Sollte ein Vorhaben in einem förmlich unter Naturschutz gestellten Gebiet (§§ 26 ff. bwNatSchG) realisiert werden, so ist zu ermitteln, ob für das in Frage stehende Vorhaben in der Naturschutzverordnung eine grundsätzliche Ausnahme enthalten oder vorgesehen ist oder zumindest eine Befreiung im Einzelfall erteilt werden kann (§ 78 bwNatSchG).
367
(4) Natürliche Eigenart der Landschaft bzw. Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 Var 2, 3 BauGB:
Definition
Definition: natürliche Eigenart der Landschaft
Die natürliche Eigenart der Landschaft ist dann i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Var. 2 BauGB beeinträchtigt, wenn ein Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspricht und deshalb an diesem Standort wesensfremd ist.
Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNVO Rn. 201.Zur naturgemäßen Nutzung zählen die land- und fortwirtschaftliche Nutzung, sowie die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit. Die natürliche Eigenart der Landschaft ist dann nicht verletzt, wenn das in Frage stehende Grundstück seine natürliche Eigenart bereits durch eine unnatürliche Nutzungsart verloren hat, d.h. wenn eine Vorbelastung gegeben ist.
Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNVO Rn. 202.Definition
Definition: Verunstaltung des Orts- bzw. Landschaftsbilds
Eine Verunstaltung des Orts- bzw. Landschaftsbilds i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 BauGB liegt vor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- bzw. Landschaftsbild in ästhetischer Weise grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend oder Unlust erregend empfunden wird.
BVerwG NVwZ 1998, 58.Hinweis
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das Vorhaben einen auffälligen Fremdkörper zu einer im Wesentlichen einheitlichen Außenbereichsnutzung darstellt.
368
(5) Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB: Der öffentliche Belang der zu befürchtenden Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung dient der Unterbindung einer Zersiedlung des Außenbereichs in Gestalt einer zusammenhanglosen Streubebauung.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 93.Definition
Definition: Splittersiedlung
Eine Splittersiedlung ist jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil erforderlichen Gewicht bzw. an der erforderlichen organischen Siedlungsstruktur fehlt.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 94.Unter der Entstehung einer Splittersiedlung versteht man den ersten unerwünschten Ansatz einer Bebauung im Außenbereich, d.h. wenn eine Zersiedlung eingeleitet wird.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 94.Verfestigung ist die Ausfüllung einer bereits im Außenbereich vorhandenen Bebauung ohne dass die Streubebauung weiter in den bislang nicht genutzten Außenbereich erstreckt wird, also die Schließung von Baulücken.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 96.Eine Erweiterung einer Splittersiedlung ist die räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommen Bereichs.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 95.369
(6) Planvorbehalt, § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB: Nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB stehen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellung im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Regelung zielt darauf ab, durch positive Standortzuweisungen für die genannten privilegierten Vorhaben an einer oder mehreren Stellen im Plangebiet des Flächennutzungsplans oder des Raumordnungsplans den übrigen Planraum von den betreffenden Vorhaben freizuhalten.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 111. Durch eine Ausweisung an anderer Stelle im o.g. Sinn wird eine Ausschlusswirkung im Sinne einer negativen Aussage getroffen (s. hierzu Rn. 74, 565 ff.). Besondere Bedeutung hat § 35 Abs. 3 BauGB bei Windenergieanlagen.Hinweis
§ 35 Abs. 3 BauGB findet nur auf § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und damit nicht auf die Nr. 1 und Nr. 7 bis 8 BauGB Anwendung.
Öffentliche Belange stehen den genannten privilegierten Vorhaben nicht generell, sondern nur in der Regel entgegen. Daher können in Sonderfällen aufgrund einer nachvollziehbaren Abwägung privilegierte Vorhaben auch an einem Standort zugelassen werden, der außerhalb der durch Darstellungen im Flächennutzungsplan bzw. durch Ziele der Raumordnung festgelegten Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung liegt.
Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang/Reidt BauGB § 35 Rn. 117. Voraussetzung ist jedoch, dass die planerische Konzeption hierdurch nicht in Frage gestellt wird.BVerwGE 117, 297. Durch die Möglichkeit einer Ausnahme in Sonderfällen soll unzumutbaren Belastungen vorgebeugt werden.BVerwGE 117, 297, 304.Hinweis
Herrschend wird vertreten, dass Flächennutzungspläne mit den Rechtswirkungen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB im Wege des Normenkontrollverfahrens überprüft werden können (s. Rn. 565 ff.).
370
(7) Weitere öffentliche Belange: Die Aufzählung der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 BauGB ist nicht abschließend (s. Rn. 344). Daher können weitere öffentliche Belange dem Vorhaben im Außenbereich entgegenstehen.
(a) So kann ein Planungserfordernis als ungeschriebener öffentlicher Belang entgegenstehen.
Definition
Definition: Planungserfordernis
Ein Planungserfordernis ist gegeben, wenn das Vorhaben aufgrund einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten privaten und öffentlichen Belange einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nicht dem Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag.
BVerwGE 117, 25, 29 ff.(b) Des Weiteren ist das Gebot der Rücksichtnahme als weiterer, wenn auch ungeschriebener, öffentlicher Belang zu berücksichtigen (s. hierzu ausführlich Rn. 655 ff.)
cc) Gesicherte Erschließung
371
Zur Erschließung, die nur wenig Klausurrelevanz aufweist, kann auf die obigen Ausführen (s.o. Rn. 301) verwiesen werden.
dd) Schonungsgebot und Rückbauverpflichtung
372
Ferner sind die in § 35 Abs. 5 S. 1 bis 3 BauGB genannten Anforderungen zu beachten. Wegen der geringen Klausurrelevanz wird auf das sog. Schonungsgebot und auf die sog. Rückbauverpflichtung nicht näher eingegangen.
S. hierzu Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 686.c) Zulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens
373
Sollte die Prüfung ergeben haben, dass es sich bei dem in Frage stehenden Vorhaben nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB handelt, so ist dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als nicht privilegiertes Vorhaben zu prüfen.
Nicht privilegierte Vorhaben, die in § 35 Abs. 2 BauGB als „sonstige Vorhaben“ bezeichnet werden, können „im Einzelfall“, d.h. nur ausnahmsweise zugelassen werden und zwar dann, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, die Erschließung gesichert ist und kein Widerspruch zu einem ggf. (in dieser Konstellation gegebenem) einfachen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) vorliegt.
374
Diese sonstigen Vorhaben lassen sich unterteilen in:
• | sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB (nicht privilegierte Vorhaben) |
• | sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB (teilprivilegierte Vorhaben) |
• | sonstige Vorhaben im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB |
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Aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 BauGB lässt sich eine deutliche gesetzgeberische Wertung entnehmen. Diese besteht darin, dass nicht privilegierte Vorhaben grundsätzlich unzulässig sind, so dass sie quasi einem Bauverbot unterliegen.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 666.376
Dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 BauGB nach („können“) scheint es, als ob die Entscheidung darüber, ob ein nicht privilegiertes Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, im Ermessen der Behörde stehen würde.
Die h.M. räumt dem Bauwilligen jedoch (entgegen dem Wortlaut) einen Rechtsanspruch auf Zulassung des nicht privilegierten Vorhabens ein, wenn bei der Abwägung der öffentlichen Belange mit den für das Vorhabenden sprechenden privaten Interessen des Bauwilligen keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange festzustellen ist.
Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1113 m.w.N.Hierfür wird angeführt, dass Art. 14 Abs. 1 GG keine Ermessensentscheidung zulasse. Die Prüfung, ob ein nicht privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig sei, habe auf Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe („öffentliche Belange“, „beeinträchtigen“) zum Gegenstand. Hätte nun die Genehmigungsbehörde auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen, so würde sie den Inhalt des Eigentums bestimmen. Dies ist jedoch gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber vorbehalten.
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Die nur ausnahmsweise gegebene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist in drei Schritten zu prüfen:
Prüfungsschema
Wie prüft man: Das nicht privilegierte Vorhaben
1. | Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange |
2. | Gesicherte Erschließung |
3. | Schonungsgebot und Rückbauverpflichtung |
aa) Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
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In Bezug auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht privilegierter Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB existiert ein wesentlicher Unterschied zu der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB. Dieser besteht darin, dass im Falle des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange nicht nur, wie im Falle des § 35 Abs. 1 BauGB, „nicht entgegenstehen“ dürfen, sondern diese öffentlichen Belange vielmehr nicht beeinträchtigt sein dürfen. Die Schranke für nicht privilegierte Vorhaben ist daher deutlich höher angesetzt als bei den privilegierten Vorhaben.
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Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Außenbereich von Bebauung freizuhalten ist. Daher führt regelmäßig jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit.
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Definition
Definition: Beeinträchtigung öffentlicher Belange
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt bereits dann vor, wenn einer der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten oder ein sonstiger, für die Bebauung des Außenbereichs erheblicher Gesichtspunkt nicht unwesentlich nachteilig berührt wird.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 669 m.w.N.Wird eine derartige Beeinträchtigung festgestellt, so führt dies dazu, dass jede weitere Abwägung des Vorhabens auch mit sonstigen privaten Belangen des Bauherrn ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, wobei den Baugenehmigungsbehörden und Gemeinden kein Beurteilungsspielraum zukommt.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 669.381
(1) Teilprivilegierte Vorhaben, § 35 Abs. 4 BauGB: Beim Vorliegen eines nicht privilegierten Vorhabens ist § 35 Abs. 4 BauGB zu beachten. Diese Norm privilegiert bestimmte Vorhaben dergestalt, dass ihnen einzelne öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Daher spricht man von teilprivilegierten Vorhaben. Die Teilprivilegierung lässt sich darauf zurückführen, dass bei den von § 35 Abs. 4 BauGB erfassten Vorhaben ein Bezug zu bestehenden Gebäuden gegeben ist, so dass sie keine gravierenden Auswirkungen auf die öffentlichen Belange haben, die ansonsten in der Regel berührt sind.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 669. Der Regelung des § 35 Abs. 4 BauGB liegen Erwägungen des Bestandsschutzes zugrunde.S. vertiefend Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1131 ff.382
Expertentipp
Das Kriterium der zulässigerweise erfolgten Errichtung ist auch in den Teilprivilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 BauGB enthalten.
Merken Sie sich, dass bei diesen Tatbeständen die gleiche Interpretation dieser Formulierung wie bei § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 lit. d) BauGB zu erfolgen hat.
(a) Nutzungsänderung bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Anlagen, § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB: Bei Vorliegen der in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB enumerativ aufgezählten Voraussetzungen wird die Änderung der bisherigen Nutzung eines privilegierten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäudes ermöglicht. Diese Norm soll den Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtern, indem es den Landwirten ermöglicht wird, von der Nutzung des Gebäudes als privilegiertes Vorhaben zu einer nichtprivilegierten Nutzung zu wechseln.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 675.Expertentipp
In Prüfungsarbeiten kommt § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 lit. d) BauGB besondere Bedeutung zu. Nach dieser Vorschrift muss das in seiner Nutzung geänderte Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden sein.
Definition
Definition: Zulässigerweise errichtet
Zulässigerweise errichtet i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben, das entweder wegen des Vorliegens einer Baugenehmigung formell legalisiert wurde (formelle Legalität), oder im Falle des Nichtvorliegens einer Baugenehmigung jedenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt, d.h. irgendwann in der Vergangenheit, mit den materiellen Vorschriften des Baurechts im Einklang stand (materielle Baurechtskonformität).
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 677. (S. zur Illegalität Rn. 517 ff).383
(b) Ersatzbau für ein mängelbehaftetes Gebäude, § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB: § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB erklärt es für zulässig, ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude durch einen gleichartigen Neubau zu ersetzen anstatt eine möglicherweise inadäquate Modernisierungsmaßnahme vorzunehmen.
Hinweis
§ 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB erfasst nur Wohngebäude und damit keine anderen Arten von Gebäuden.
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Zunächst muss das Gebäude zulässigerweise errichtet worden sein (zur Definition Rn. 382) Ferner muss das Gebäude erhebliche Missstände oder Mängel aufweisen. Wann diese vorhanden sind, folgt aus § 177 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauGB.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 677. Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer genutzt worden ist. Dies ist gegeben, wenn die Nutzung zumindest einen Zeitraum von zwei oder drei Jahren überschreitet.BVerwG NJW 1982, 2512. Des Weiteren darf das neu zu errichtende Gebäude für den bisherigen Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt werden. Es darf nur ein Gebäude errichtet werden, das in Bezug auf Volumen, Nutzung und Funktion gleichartig ist. Maßgeblich ist insoweit das gleiche Bauvolumen und die gleiche Anzahl an Zimmern, nicht jedoch die innere Aufteilung der Zimmer.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 677.385
Eine Durchbrechung des Erfordernisses der Errichtung an gleicher Stelle ist in § 35 Abs. 4 S. 3 BauGB normiert. Hiernach sind geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort möglich. Ob eine Geringfügigkeit vorliegt, ist nicht nur quantitativ metrisch, sondern insbesondere in qualitativer Sicht zu verstehen. Maßgeblich ist hierbei, welche Auswirkungen die Abweichung auf die öffentlichen Belange hat.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 679.Beispiel
A nimmt einen Ersatzbau vor. Das bisherige Gebäude war wegen seiner Lage nur schwer zu erkennen. Der Ersatzbau befindet sich lediglich fünf Meter weiter oberhalb, jedoch an einer weitaus exponierteren Stelle.
Isoliert betrachtet sind fünf Meter eine quantitativ geringfügige Abweichung. Der weitaus exponiertere Standort hingegen führt qualitativ betrachtet zu einer Verneinung der Geringfügigkeit.
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(c) Wiederaufbau von durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäuden, § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB: § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB begünstigt den Ersatzbau für ein durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörtes Gebäude.
Definition
Definition: Zerstörung durch ein außergewöhnliches Ereignis
Eine Zerstörung durch ein außergewöhnliches Ereignis ist dann gegeben, wenn das Gebäude durch einen Unglücksfall zerstört wurde, der mit einem Brand oder einem Naturereignis vergleichbar ist.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 679.Beispiel
Zerstörung durch eine Gasexplosion, durch Einwirkungen militärischer Manöver oder durch einen Flugzeugabsturz.
Die Voraussetzung der Gleichartigkeit des Ersatzbaus an gleicher Stelle, sowie die erforderliche zulässigerweise erfolgte Errichtung, entsprechen den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB (s.o. Rn. 382). Auch im Rahmen des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB sind geringfügige Abweichungen vom Standort gemäß § 35 Abs. 4 S. 3 BauGB zulässig.
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Der Wiederaufbau muss alsbald erfolgen. Zur Bestimmung dieses Merkmals ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen,
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 679. wobei das von der Rechtsprechung entwickelte ZeitmodellBVerwGE 64, 42, 45. (s. auch Rn. 40) heranzuziehen ist:• | Im ersten Jahr nach der Zerstörung ist mit einem Wiederaufbau zu rechnen, |
• | im zweiten Jahr ist ein Wiederaufbau noch zu erwarten und |
• | nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Bauherr besondere Gründe darlegen, warum das Gebäude noch nicht wieder errichtet wurde. |
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(d) Erweiterung von Wohngebäuden, § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB: § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB ermöglicht die Erweiterung von Gebäuden auf bis zu höchstens zwei Wohnungen, sofern das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist, die Erweiterung ferner angemessen ist und die Errichtung einer weiteren Wohnung zur Eigennutzung erfolgt. Die Grenze der zulässigen Erweiterung ist überschritten, wenn eine qualitative Änderung des Gebäudes erfolgt.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 683.Beispiel
Die Umwandlung eines Kleinsiedlungshauses in eine Villa ist nicht von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB erfasst.
Auch die Errichtung eines vom bisherigen Wohngebäude abgesetzten selbständigen Gebäudes stellt bereits begrifflich keine Erweiterung dar, so dass die Voraussetzung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB ebenfalls nicht erfüllt ist.
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(e) Erweiterung von gewerblichen Betrieben, § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB: Durch § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB wird die angemessene Erweiterung von zulässigerweise im Außenbereich errichteten Gewerbebetrieben begünstigt.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 685. In Bezug auf die Bestimmung der Angemessenheit sind das vorhandene Gebäude einerseits und der Zuschnitt des Betriebes maßgeblich.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 685.Beispiel
Keine angemessene Erweiterung eines Gewerbetriebs liegt vor, wenn
• | sich der Betrieb um das Doppelte seines bisherigen Baubestandes erweitert, |
• | in kurzen Abständen einzelne, an sich angemessene Erweiterungen, insgesamt betrachtet jedoch unangemessene Erweiterungen gegeben sind oder wenn |
• | der Gewerbebetrieb durch die Erweiterung eine Dimension erhält, die ihn gewerbegebiets- bzw. industriegebietstypisch macht. |
Expertentipp
Außerhalb der Teilprivilegierung muss die Außenbereichsverträglichkeit gegeben sein. Dies bedeutet, dass alle anderen öffentlichen Belange, die nicht in § 35 Abs. 4 BauGB genannt sind, in einer Falllösung zu prüfen sind. Beachten Sie, dass § 35 Abs. 4 BauGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist und eine Analogie nicht in Betracht kommt.
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(2) Außenbereichssatzung, § 35 Abs. 6 BauGB: Durch § 35 Abs. 6 S. 1 BauGB wird der Gemeinde die Möglichkeit gegeben, für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung zu bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Eine Wohnbebauung von einigem Gewicht kann regelmäßig bereits bei vier bzw. fünf Wohngebäuden angenommen werden.
Bayerischer VGH NVwZ-RR 2004, 13. Letztlich bewirkt dies eine Öffnung des Außenbereichs für Wohnvorhaben.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 688. Die Satzung kann gemäß § 35 Abs. 6 S. 2 BauGB auch auf kleine, d.h. der Struktur einer Splitterbebauung im Außenbereich entsprechende Handwerks- und Gewerbebetriebe erstreckt werden. Aus dem Wortlaut („auch“) folgt, dass das primäre Ziel der Außenbereichssatzung die Förderung der Wohnnutzung auf nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägten Flächen sein muss.Hinweis
Zwar ist durch die Außenbereichssatzung i.S.d. § 35 Abs. 6 BauGB eine weitere Möglichkeit der Teilprivilegierung eines sonstigen Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 gegeben, jedoch erfolgt im Gegensatz zu § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2 BauGB keine Aufwertung der Fläche zu einem Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Daher richtet sich auch bei Wirksamkeit der Außenbereichssatzung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit immer nach § 35 BauGB.
§ 35 Abs. 6 BauGB ermöglicht lediglich die Überwindung von zwei öffentlichen Belangen i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB, nämlich die des Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) und die des Befürchtenlassens der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).
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In Bezug auf den beeinträchtigten Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist zu beachten, dass § 35 Abs. 6 BauGB nur die Verdichtung einer Splittersiedlung für zulässig erklärt. Hieraus lässt sich schließen, dass durch eine Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB gerade keine Erweiterung der Splitterbebauung in den bisher nicht in Anspruch genommenen Außenbereich erfolgen kann.
Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNBO § 35 Rn. 279. Wie bei der Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 BauGB muss auch die Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 S. 4 Nr. 1 BauGB mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Dies ist der Fall, wenn sie das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung der Gemeinde zwischen öffentlichen und berührten privaten Belangen ist.Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNBO § 35 Rn. 294.bb) Gesicherte Erschließung
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Ferner setzt § 35 Abs. 2 BauGB voraus, dass die Erschließung des nicht privilegierten Vorhabens gesichert ist. Hier gelten obige Ausführungen entsprechend (s.o. Rn. 301).
cc) Sog. Schonungsgebot und sog. Rückbauverpflichtung
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Des Weiteren sind die in § 35 Abs. 5 S. 1 bis 3 BauGB genannten Anforderungen einzuhalten. Auch kann wiederum auf die obigen Ausführungen, die die fehlende Klausurrelevanz betonen (s.o. Rn. 372), verwiesen werden.