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Baurecht Baden-Württemberg - C. Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes und die Folgen eines Verstoßes gegen Vorschriften des BauGB

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Baurecht Baden-Württemberg

C. Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes und die Folgen eines Verstoßes gegen Vorschriften des BauGB

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Inhaltsverzeichnis

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In einer Klausur kann Ihnen die Aufgabe gestellt werden, die Rechtmäßigkeit eines erlassenen oder zu erlassenden Bebauungsplanes zu überprüfen. Regelmäßig prüfungsrelevant ist alleine die Frage, ob ein Bebauungsplan rechtmäßig aufgestellt wurde. Nicht prüfungsrelevant sind hingegen Fragen der Rechtmäßigkeit einer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung (s. hierzu Rn. 175 ff.) eines Bauungsplanes. Zur prozessualen Einbettung s. u. Rn. 569 ff.

Expertentipp

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Da gemäß § 1 Abs. 8 BauGB die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans denselben Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen unterliegen wie die Aufstellung eines Bebauungsplans, können Sie sich am folgenden Schema auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans orientieren.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans

Voraussetzung

Folge

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB

 

A.

Ermächtigungsgrundlage, §§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 und 2 Abs. 1 S. 1 BauGB

B.

Formelle Rechtmäßigkeit

 

I.

Zuständigkeit

 

1.

Verbandskompetenz: Gemeinde gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB

2.

Organkompetenz: Innerhalb der Gemeinde: Gemeinderat gem. § 24 GemO

Unwirksamkeit

II.

Verfahren

 

1.

Planaufstellungsbeschluss

Für die Wirksamkeit des Bebauungsplanes ohne Bedeutung

2.

Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB

Beachtlich, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB

Heilbarkeit gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 und § 214 Abs. 4 BauGB

3.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 S. 1 BauGB

 

a)

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB

Unbeachtlich, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB

b)

Frühzeitige Behördenbeteiligung, § 4 Abs. 1 S. 1 BauGB

Unbeachtlich, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB

4.

Erarbeitung des Planentwurfes

Völliges Fehlen der Begründung beachtlich, § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB

Heilbarkeit gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 und § 214 Abs. 4 BauGB

5.

Formelle Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB

 

a) 

Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 Abs. 2 BauGB

Beachtlich gem. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB

Heilbarkeit gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 und § 214 Abs. 4 BauGB

b)

Formelle Behördenbeteiligung, § 4 Abs. 2 BauGB

Beachtlich gem. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB

Heilbarkeit gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 und § 214 Abs. 4 BauGB

6.

Vollständige Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials gem. § 2 Abs. 3 BauGB

Auswirkungen des EAG Bau Rn. 140 ff.

Beachtlich, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB

Heilbarkeit gem. § 214 Abs. 4 BauGB und gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

7.

Satzungsbeschluss

Beachtlich gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB

Heilbarkeit gemäß § 214 Abs. 4 BauGB

Rechtmäßigkeit richtet sich nach den Normen der GemO

Unanwendbarkeit der §§ 214, 215 BauGB Anwendbarkeit der Normen der GemO, insbesondere die §§ 18 Abs. 4 S. 4 i.V.m Abs. 5  GemO

8.

Begründung des Bebauungsplanes, § 9 Abs. 8 BauGB

Beachtlich gem. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB

Bei völligem Fehlen: Unwirksamkeit des Bebauungsplanes

Bei Unvollständigkeit in wesentlichen Punkten: Auskunftspflicht der Gemeinde bei berechtigtem Interesse, § 214 Abs. 1 S. 2 BauGB

Heilbarkeit gem. § 214 Abs. 4 BauGB

9.

(soweit erforderlich) Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde, §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 BauGB

Beachtlich gem. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB

Heilbarkeit gemäß § 214 Abs. 4 BauGB

10.

Ausfertigung des endgültigen Bebauungsplanes

Heilung nur § 214 Abs. 4 BauGB

11.

Ortsübliche Bekanntmachung, § 10 Abs. 3 BauGB

Beachtlich gem. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB

Der Bebauungsplan tritt erst mit Bekanntmachung in Kraft, § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB,

Heilbarkeit gem. § 214 Abs. 4 BauGB

III.

Form, § 10 Abs. 1 BauGB

Beachtlich gem. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB

Heilbarkeit gem. § 214 Abs. 4 BauGB

I.Ü. Unanwendbarkeit der §§ 214, 215 BauGB, da diese nur Verstöße gegen Normen des BauGB und keine Verstöße gegen die GemO erfassen.

Anwendbarkeit der Normen der GemO, insbesondere §§ 18 Abs. 6 GemO.

Heilbarkeit gem. § 214 Abs. 4 BauGB

IV.

(ggf.) planergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB für formelle Fehler.

 

Grundzüge der Planung dürfen nicht berührt werden.

 

B.

Materielle Rechtmäßigkeit

 

I.

Voraussetzung des § 1 Abs. 3 BauGB

 

Erforderlichkeit des Bebauungsplanes für städtebauliche Entwicklung und Ordnung

 

II.

Gesetzliche Schranken

 

1.

Entwicklungsgebot, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB

 

2.

Bestimmtheitsgebot

 

3.

Anpassungspflicht, § 1 Abs. 4 BauGB

 

4.

Beachtung des Planungsrahmens

 

5.

Interkommunales Rücksichtnahmegebot, § 2 Abs. 2 BauGB

 

6.

Gebot der gerechten Abwägung, insbes. § 1 Abs. 5–7, 1a BauGB

 

a)

Allgemeine Planungslinien, § 1 Abs. 5 BauGB

 

b)

Besondere Planungslinien, § 1 Abs. 6 BauGB

 

7.

Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, § 1a BauGB

 

8.

Optimierungsgebot

 

9.

Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB

 

a)

Abwägungsfehler

 

b)

Gebot der planerischen Konfliktbewältigung

 

c)

Rücksichtnahmegebot

 

d)

Grundsatz ausreichender Trennung unverträglicher Nutzungen

 

e)

Grundsatz der planerischen Vorbeugung

 

f)

Grundsatz des Vorrangs der Konfliktvermeidung

 

g)

Grundsatz der Beherrschbarkeit von Immisssionen und Emissionen

 

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