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Von besonderer Klausurrelevanz sind Werbeanlagen. Der Begriff der Werbeanlagen ist in § 2 Abs. 9 LBO legal definiert. Hierunter sind auch Beschriftungen oder Bemalungen zu verstehen.
Hinweis
Auch Beschriftungen oder Bemalungen sind, obwohl sie keine bauliche Anlage darstellen, nach § 49 LBO genehmigungspflichtig, wenn sie nicht die Voraussetzungen der Nr. 9 des Anhangs zu § 50 LBO erfüllen.
Werbeanlagen können, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit einer gewerblichen oder sonstigen Nutzung auf dem Grundstück stehen, eine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO sein.
Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 204. Ist dies nicht der Fall, so sind sie eine Hauptanlage, deren Zulässigkeit sich nach § 2 ff. BauNVO richtet.BVerwG BauR 1993, 315.Besondere Bedeutung kommt bei Werbeanlagen dem Verunstaltungsgebot gemäß § 11 LBO (s. Rn. 490) zu.
Vgl. Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 203. Gemeinden können durch örtliche Bauvorschriften (s. Rn. 93 f.) nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO besondere Regelungen für Werbeanlagen treffen. Diese müssen jedoch auf bestimmte Gebiete beschränkt sein.Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 204.