Beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB und beim tätlichen Angriff auf diese gem. § 114 StGB spielt gem. § 113 Abs. 3 StGB die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung eine Rolle. Diese wird anhand des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs bestimmt.
Der BGH hat seine Rechtsprechung bezüglich der Anforderungen an eine Gesundheitsverletzung im Rahmen der sogenannten „Schockschäden“ geändert. Diese äußerst examensrelevante Konstellation muss dir zwingend geläufig sein.
Bereits seit einiger Zeit müssen sich verschiedene Oberlandesgerichte mit der Frage befassen, ob im europäischen Ausland im Rahmen eines dort zulässigen Ermittlungsverfahrens gewonnene EncroChat-Daten auch in deutschen Ermittlungsverfahren verwertet werden dürfen. Nunmehr hat sich der BGH dezidiert zur Frage der Verwertbarkeit geäußert.
Muss der Staat, wenn er von einer bevorstehenden Straftat Kenntnis erlangt, einschreiten und diese verhindern? Oder kann der spätere Täter (!) die Verletzung eines fairen Verfahrens gem. Art. 6 I EMRK rügen und dementsprechend einen Strafnachlass begehren?
Im September 2009 kamen Dutzende von Menschen in Afghanistan im Rahmen des Bundeswehr-Einsatzes ums Leben. Hinterbliebene kritisierten, dass es keine ausreichende juristische Aufarbeitung des Angriffs in Deutschland gegeben habe. Dies sah der EGMR nun anders.
Aus § 151 StPO ergibt sich, dass die „Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung (…) durch die Erhebung einer Klage bedingt“ ist (Akkusationsprinzip). In § 264 StPO heißt es dementsprechend: „Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat…“ Was ist nun aber unter der (prozessualen) „Tat“ zu verstehen?
Da für einen Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung streitet, ist eine vorherige Inhaftierung nur unter engen Voraussetzungen möglich, die in den §§ 112 ff StPO geregelt sind. Die Untersuchungshaft dient der Verfahrenssicherung und soll grundsätzlich nicht länger als 6 Monate andauern, §§ 121, 122 StPO. Was passiert nun, wenn wegen Corona keine Verhandlungen durchgeführt werden können? Mit dieser Frage haben sich jüngst 2 Oberlandesgerichte befasst.
Im Anschluss an die Urteile vom 18. Januar 2017 – VIII ZR 234/15 und vom 26. April 2017 – VIII ZR 233/15 beschäftigt sich der BGH im vorliegenden Urteil vom 26. Februar 2020 mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für das Bestehen eines Rechtsmangels. Die zentrale Frage lautet hier, ob das bloße Vorliegen aller Umstände, welche Grundlage einer späteren Eintragung in das Schengener Informationssystem (SIS) werden, ausreicht, um einen Rechtsmangel anzunehmen oder ob erst auf die tatsächliche Eintragung abzustellen ist. Es handelt sich hierbei um eine Frage, an der die wesentlichen Rechte des Käufers hängen und daher für die Fallprüfung ein entscheidender Aspekt ist.
In einem Strafverfahren sind verschiedene Verfahrensgrundsätze zu beachten. Aus Art 20 III GG ergibt sich u.a. der Beschleunigungsgrundsatz, wonach die Organe der Rechtspflege gehalten sind, das Strafverfahren so schnell wie möglich durchzuführen. Dieser Grundsatz ist verletzt, so das BVerfG, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Inhaftierung (U-Haft) und dem ersten Hauptverhandlungstermin beinahe 2 Jahre vergehen.
Eine wichtige Entscheidung des BVerfG zur klassischen Grundrechtskollision zwischen Meinungs-/ Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Der VGH Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Krankenkasse von ihrer Patientin die Rückerstattung erbrachter Kassenleistungen verlangen kann, die auf Grundlage von gefälschten Rechnungen ausgezahlt wurden. Im konkreten Fall hatte der behandelnde Arzt sogenannte „analoge Rechnungsstellung“ betrieben und andere als die eigentlich erbrachten Behandlungsleistungen ausgewiesen. Davon hatte er seine Patienten auch in Kenntnis gesetzt. Mit Urteil vom 14. August 2015 (Az. 2 S 384/14) hat der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass Patienten, die derlei Rechnungen kommentarlos bei ihrer Krankenkasse einreichen, zwar nicht arglistig handeln. Doch sind sie, weil sie Kenntnis aller relevanten Umstände besitzen und sich der Rechtswidrigkeit dieses Vorgangs zumindest grob fahrlässig verschließen, zur Rückzahlung der erhaltenen Kassenleistungen verpflichtet.
Die Frage der Zulässigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme zur Verhinderung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die daran zu stellenden Bedingungen beschäftigt die Rechtsprechung deutscher Gerichte schon seit längerem. Während die Polizeibehörden bei Einsätzen gegen gewaltbereite Fußballfans möglichst viel Spielraum wünschen, mahnen die Freiheitsgrundrechte der Betroffenen zu einem schonenden Eingriff. In jüngster Zeit spielt die Rechtsprechung des EGMR verstärkt in die Rechtsanwendung mit hinein. Eine aktuelle Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.2.2014 – 11 LC 228/12, NVwZ 2014, 520 ff.) beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Vorgaben der EMRK auf das deutsche Polizeirecht am Fall der Ingewahrsamnahme eines – strafrechtlich nicht zu belangenden – Ultra-Fans aus Hannover. Es geht dabei zentral um die Frage, in welchen Konstellationen das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person aus Art. 5 I 1 EMRK ohne den Zusammenhang mit einem Strafverfahren rechtmäßig eingeschränkt werden kann.
Ulli Hoeneß, Alice Schwarzer und viele mehr versuchen, sich der staatlichen Strafverfolgung mittels einer Selbstanzeige zu entziehen - mal mehr, mal weniger erfolgreich. Die Hochkonjunktur der Selbstanzeige erklärt sich auch aus der staatlichen Praxis des Ankaufs "gestohlener" Steuerdaten. Erneut musste sich nun ein Gericht, dieses Mal der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.02.2014, VGH B 26/13 - abrufbar unter http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/), mit der Verwertbarkeit von Erkenntnissen befassen, die aus einem solchen Ankauf stammen. Ebenso wie schon zuvor das BVerfG (Beschluss vom 9.11.2010, 2 BvR 2101/09 - abrufbar unter http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-109.html) verneinte der Verfassungsgerichtshof ein Beweisverwertungsverbot.
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