Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • ÖR
    Deutsches Theater einmal anders

    "Das war Theater, aber es war legitimes Theater", sagte der heutige Bundesverfassungsrichter Peter Müller zu den Vorgängen in der Bundesratssitzung vom 22.3.2002. Damals war er noch Ministerpräsident des Saarlandes und nach seiner Lesart Mitglied im Theaterensemble des Bundesrats. In einer weiteren Hauptrolle war Klaus Wowereit als der große Regisseur im Gewand des Bundesratspräsidenten zu sehen. Die weiteren tragenden Figuren dieses Dramas waren drei Mitglieder der damaligen großen Koalitionsregierung des Landes Brandenburg, nämlich der Ministerpräsident Stolpe (SPD), dessen Stellvertreter Schönbohm (CDU) und der Landesarbeitsminister Ziel (SPD). In einer Nebenrolle als Rumpelstilzchen durfte noch Roland Koch (CDU), damals Ministerpräsident Hessens, als größtmöglicher Beklager eines Verfassungsbruches auftreten. Gestritten hatten sich alle Beteilgte über eine Abstimmung im Bundesrat. Abgestimmt werden sollte über das politisch heikle "Zuwanderungsgesetz". Entscheidungserheblich kam es dabei auf die Stimmen des Landes Brandenburg an. Aber durfte der Bundesratspräsident diese Stimmen überhaupt mitzählen? Diese Frage musste schlussendlich das Bundesverfassungsgericht im Wege eines abstrakten Normenkontrollverfahrens entscheiden. Nachzulesen ist dieser schon heute als historisch zu bezeichnende Fall in NJW 2003, 339 ff.

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  • ÖR
    Die Auschwitzlüge und die Meinungsfreiheit

    Mit der Frage inwieweit eine erwiesene historische Unwahrheit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zugehörig ist, musste sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 13.4.1994, Az.: 1 BvR 23/94 (BVerfGE 90, 124 ff.=NJW 1994, 1779 ff.) beschäftigen. Das Gericht nahm ausführlich Stellung zu der Frage was eine Meinung im Sinne des Grundgesetzes ist und untersuchte die Verfassungsmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Norm.

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  • ZR
    Erklärungsbewusstsein: bewusst erklärt – oder erklärt bewusst?

    Etwas zu erklären, bedeutet nicht, es auch bewusst zu tun: Soweit, so klar. Doch ist es für eine Willenserklärung notwendig, dass der Erklärende sich hierüber bewusst ist? Den meisten Studierenden wird der „Trierer Weinfall“ ein Begriff sein. Mit dem hat BGHZ 91, 324 wenig zu tun: Allerdings ist anhand dieser Entscheidung mehr zu lernen, als in manchem Kapitel eines BGB-AT Lehrbuchs. Studierende sollten mit wachem Auge einmal im Studium über diese Entscheidung gestolpert sein – besser noch allerdings über NJW 1984, 2279, denn dort kontert Canaris dem BGH mit den wichtigsten Gegenargumenten.

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  • SR
    Die Sicherungsverwahrung und das Strafrecht

    Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 04. Mai 2011, mit welcher sämtliche Regelungen zur Sicherungsverwahrung gem. §§ 66 ff StGB für verfassungswidrig erklärt wurden, hatte der Gesetzgeber mit Datum vom 05. Dezember 2012 das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung" erlassen und damit eine wesentliche Vorgabe des BVerfG erfüllt. Problemtisch ist nach wie vor die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch in der aktuellen Fassung des § 66b StGB. Hierzu hat das BVerfG mit Datum vom 06. Februar 2013 ausgeführt, dass diese Norm jedenfalls im Hinblick auf die sog. "Altfälle" verfassungswidrig sei.

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  • SR
    Warum ein Täter aus § 222 StGB strafbar sein kann, obwohl die eigentliche zum Tode führende Handlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt ist (Rechtsfigur der actio illicita in causa)

    Hat ein Täter durch sein rechtswidriges Vorverhalten unabsichtlich die Gefahr eines Angriffs provoziert (Notwehrprovokation), so kann er nach Auffassung des BGH wegen dieser Provokation aus § 222 StGB bestraft werden, auch wenn die eigentlich zum Tode führende Handlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt ist. Der BGH akzeptiert damit die Rechtsfigur der actio illicita in causa.

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  • ZR
    Ein Bargeschäft des täglichen Web 2.0 (Internetauktion II)

    Lernen anhand von Fällen hat Vorteile: Wissen wird nicht isoliert gepaukt, sondern gleich angewandt. Es verbergen sich aber auch Gefahren: Wird vermeintlich Bekanntes erkannt, wechselt der unkonzentrierte und/oder aufgeregte Geist in den „Abspulmodus“: Die Lösung löst sich vom eigentlichen Fall und das Unheil nimmt seinen Lauf. Das LG-Bonn hat in seinem Urteil vom 28. 3. 2012 – 5 S 205/11 , NJW-­RR 2012, 1008 einen „gefahrträchtigen“ Fall entschieden. Der Fall ist einem bekannten Urteil des BGH sehr ähnlich, doch... die Besonderheiten schlummern im Detail.

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  • ÖR
    Die Sicherungsverwahrung und das Polizeirecht

    Die nachträgliche Sicherheitsverwahrung ist nicht nur ein Problem des Strafrechts und des Verfassungsrechts, sondern kann auch Bedeutung für das Polizeirecht erlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sicherheitsverwahrter im Zuge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. bspw. EGMR, NJW 2010, 2495 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. bspw. NJW 2011, 1931 ff. und die Zusammenfassung bei Peglau, NJW 2011, 1924 ff.) aus der Sicherheitsverwahrung entlassen wird. Die Sicherheitsbehörden versuchten es in diesen Fällen zumeist mit sog. "Dauerobservationen" was auch die Medien stark thematisierten. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.11.2012, Az.: 1 BvR 22/12 (KommJur 2013, 73 ff.) musste sich mit der Frage einer tauglichen polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Dauerobservation und deren Verhältnismäßigkeit auseinandersetzen.

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  • ZR
    Vom ewigen Bonifatius

    Am 21.8.1910 stirbt ein katholischer Pfarrer in Baden und hinterlässt einen Nachlassstreit, der bis heute Lehrbücher beschäftigt und zahlreiche Aufsätze und Anmerkungen provoziert. Am 28.10.1913 fällt das Reichsgericht sein Urteil im Bonifatiusfall – RGZ 83, 223 - VII 271/13 – und stößt damit eine nimmer endende Diskussion über die Schenkung auf den Todesfall an. Erbrecht, Schuldrecht, Sachenrecht und BGB AT drehen sich in einer Spirale auf die vermeintlich einfache Frage zu: wann wird verschenkt – und wann vererbt? Dies ist eine Frage, die sich für das Examen anbietet, weil es Prüfern ermöglicht, Strukturwissen gleich vierer Bücher des BGB abzufragen, ohne auf Spezialwissen im Erbrecht angewiesen zu sein.

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  • ZR
    3...2...1...Meins?...Deins?...Keins? (Internetauktion I)

    Handeln in fremdem Namen, handeln unter fremdem Namen, alles eine Frage der Vertretungsmacht? Nicht immer, urteilt der BGH in ständiger Rechtsprechung: Über die Figuren der Anscheins-und Duldungsvollmacht sind schon viele Willenserklärungen zugerechnet worden - nicht nur in Examensklausuren. Mit einer Entscheidung zur Rechtscheinshaftung (auf Erfüllung) bei einer Internetauktion, setzt der BGH das Maß für Passwortsicherung, Accountschutz und Vertrauen in die Identität von Usernamen. BGH, Urteil vom 11. 5. 2011 ­ VIII ZR 289/09 mit guter und lehrreicher Anmerkung von Schinkels, LMK 2011, 320461.

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  • ÖR
    Mephisto und das Bundesverfassungsgericht

    Mephistopheles ist nicht nur der teufliche Gegenspieler in Goethes "Faust", sondern auch in der Kurzform "Mephisto" der Namensgeber des erstmals 1936 in Amsterdam erschienen Romans von Klaus Mann. Der Roman ist ein sog. "Schlüsselroman" und beschreibt das Leben des Schauspielers Henrik Höfgen. Diesem hat erkennbar die reale Person Gustaf Gründgens als Vorbild gedient, der insbesondere den "Mephistopheles" erfolgreich spielte. Ende der 20er Jahre in der ausgehenden Weimarer Republik war er mit Erika Mann, der Schwester von Klaus Mann verheiratet. 1934 wurde Gründgens zum Intendanten des Staatlichen Schauspielhauses ernannt sowie später zum Preußischen Staatsrat und zum Generalintendanten des Preußischen Staatstheaters. Diese Institutionen unterstanden Hermann Göring. Die Veröffentlichung des Buches beschäftigte deutsche Gerichte bis zum BGH (NJW 1968, 1773 ff.). Schließlich musste das Bundesverfassungsgericht den Konflikt endgültig lösen (BVerfGE 30, 173 ff.=GRUR 1971, 461 ff.). Die Entscheidung ist bis heute maßgebend für das Verständnis der Kunstfreiheit und deren Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. mit dem Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen.

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