Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • ZR
    0 % Kapital – 0 % Gesellschafter?

    Die GbR kann als solche Trägerin von eigenen Rechten sein. Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus einer Analogie zu den Vorschriften der OHG. Das ist ein alter Hut – sollte man meinen. Kürzlich hatte das OLG Frankfurt a.M. einen Fall vorliegen, der gut veranschaulicht, welche Tücken sich noch über zehn Jahre nach der Anerkennung der partiellen Außenrechtsfähigkeit der GbR in der Praxis auftun. Die Entscheidung: OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 20. 9. 2012 – 20 W 264/12, ist zu finden in der NZG 2013, 338 oder Abrufbar unter: www.lareda.hessenrecht.hessen.de.

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  • ZR
    Gestörte Gesamtschuld im Arbeitsverhältnis

    Die gestörte Gesamtschuld ist ein Klassiker, der Studierende immer wieder erhebliche Probleme bereitet. Nicht nur der Aufbau, die Subsumtion – sondern das grundlegende Verständnis dieser Konstruktion sind kompliziert und wollen durchdacht werden. Es verbietet sich eine streng schematische Vorgehensweise, vielmehr sollte eine Sensibilisierung für eine penible Problematisierung anhand des Gesetzes eingeübt werden. Methodisches Feingefühl zeigt der BGH in seinem Urteil vom 11. 11. 2003 ­ VI ZR 13/03 abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de

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  • ZR
    Abschleppen im Dreieck

    Ein zweifelloses Highlight in jeder Schuldrechtsvorlesung ist die Erkenntnis, dass auch nach über 100 Jahren BGB, für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in Mehrpersonenverhältnissen keine pauschale Lösung gefunden wurde. Der BGH hat jetzt einen Abschleppfall so entschieden, dass zwei Examensklassiker in einem Fall verbunden werden können und sich bei der Lösung hochoffiziell auf Höchstrichterliches berufen werden kann. Das Urteil v. 6.7.2012 ist unter Az V ZR 268/11 auf www.bundesgerichtshof.de abrufbar und u.a. in der NJW 2012, 3373 erschienen. 

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  • SR
    Wenn schon betrunken fahren, dann bitte langsam!

    Nach Auffassung des BGH ist es möglich, einen Autofahrer, der alkoholisiert am Straßenverkehr teilnimmt und einen Unfall verursacht, auch dann wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB zu bestrafen, wenn der Unfall auch in nüchternem Zustand eingetreten wäre, er in betrunkenem Zustand aber langsamer hätte fahren müssen und bei langsamer Fahrt den Unfall hätte vermeiden können. Heißt: wenn schon betrunken fahren, dann bitte langsam!

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  • SR
    Was ist eigentlich eine "Hemmschwelle"?

    Immer wieder wird in Klausurlösungen der Tötungsvorsatz verneint mit dem pauschalen Hinweis auf die "Hemmschwellentheorie" des BGH - aber was bedeutet das eigentlich?
    Der BGH hat deutlich gemacht, dass die "Hemmschwellentheorie" letztlich nichts anderes sei als ein eigentlich selbstverständlicher Hinweis auf § 261 StPO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden habe. Diese Überzeugung muss nun bei Tötungsdelikten besonders fundiert sein, insbesondere wenn es um die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit geht.

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  • ZR
    Verfügt übers Ganze

    Zwar genügt für das Examen ein Überblick über das Familienrecht, allerdings bedeutet das nicht, dass nur die Kompetenz des Inhaltsverzeichnisstudiums gefragt ist. Studierende sollten sich vor allem mit den Bezügen zu Schuld- und Sachenrechts vertraut machen, um nicht mit aller Überzeugung auf dem Glatteis der Klausursituation eher flachzuliegen anstatt überzeugend auszulegen. In BGHZ 106, 253 findet sich eine Entscheidung, die eine im Kern per se glatteisträchtige Situation betrifft.

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  • ZR
    Konkurrenz im Mietshaus

    Wie weit manchmal der juristische, vom alltäglichen Sprachgebrauch entfernt ist, zeigt der BGH, wenn er  eine vertragswidrige Konkurrenzsituation als „Sachmangel“ qualifiziert. Mit seinem am 10. 10. 2012 ergangenen Urteil hat der BGH einen für die Praxis sehr relevanten Streit entschieden und erkannt: ein anderer Mieter kann ein Sachmangel darstellen! Das in NJW 2013, 44 veröffentlichte Urteil bietet eine gute Vorlage, die Verquickung und Verstrickung von Fragen des allgemeinen und besonderen Schuldrechts abzuprüfen. Es lohnt das Urteil zu studieren.

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  • ÖR
    Die Auflösung des Bundestages

    Bekanntermaßen verfügt der Deutsche Bundestag nicht über ein "Selbstauflösungsrecht". Nichtsdestotrotz kam es bei Zeiten schon einmal vor, dass der Deutsche Bundestag nicht seine vorgesehene Legislaturperiode durchgestanden hat. In einigen diesen Fällen wird ein komplizierter Auflösungsvorgang in Gang gebracht, der regelmäßig schlussendlich vom Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft wurde. Sollte Angela Merkel es also nicht mehr bis zum 22.9.2013 aushalten, dann sollte sie sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 2005, 2669 durchlesen. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit der unechten Vertrauensfrage von Gerhard Schröder zu entscheiden.

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  • ÖR
    Deutsches Theater einmal anders

    "Das war Theater, aber es war legitimes Theater", sagte der heutige Bundesverfassungsrichter Peter Müller zu den Vorgängen in der Bundesratssitzung vom 22.3.2002. Damals war er noch Ministerpräsident des Saarlandes und nach seiner Lesart Mitglied im Theaterensemble des Bundesrats. In einer weiteren Hauptrolle war Klaus Wowereit als der große Regisseur im Gewand des Bundesratspräsidenten zu sehen. Die weiteren tragenden Figuren dieses Dramas waren drei Mitglieder der damaligen großen Koalitionsregierung des Landes Brandenburg, nämlich der Ministerpräsident Stolpe (SPD), dessen Stellvertreter Schönbohm (CDU) und der Landesarbeitsminister Ziel (SPD). In einer Nebenrolle als Rumpelstilzchen durfte noch Roland Koch (CDU), damals Ministerpräsident Hessens, als größtmöglicher Beklager eines Verfassungsbruches auftreten. Gestritten hatten sich alle Beteilgte über eine Abstimmung im Bundesrat. Abgestimmt werden sollte über das politisch heikle "Zuwanderungsgesetz". Entscheidungserheblich kam es dabei auf die Stimmen des Landes Brandenburg an. Aber durfte der Bundesratspräsident diese Stimmen überhaupt mitzählen? Diese Frage musste schlussendlich das Bundesverfassungsgericht im Wege eines abstrakten Normenkontrollverfahrens entscheiden. Nachzulesen ist dieser schon heute als historisch zu bezeichnende Fall in NJW 2003, 339 ff.

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  • ÖR
    Die Auschwitzlüge und die Meinungsfreiheit

    Mit der Frage inwieweit eine erwiesene historische Unwahrheit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zugehörig ist, musste sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 13.4.1994, Az.: 1 BvR 23/94 (BVerfGE 90, 124 ff.=NJW 1994, 1779 ff.) beschäftigen. Das Gericht nahm ausführlich Stellung zu der Frage was eine Meinung im Sinne des Grundgesetzes ist und untersuchte die Verfassungsmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Norm.

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