Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • ZR
    Kein Hund, keine Katze, keine Klausel?

    AGB-Kontrolle und Mietrecht in Kombination entfalten eine ungeheure Dynamik. Warum? Ein Blick in § 307 BGB könnte und sollte hier einiges erhellen – diese Norm setzt voraus, dass wesentliche Grundgedanken der privatautonom geregelten Materie verstanden und angewandt werden. Der im Folgenden besprochene Fall des BGH ging durch die Medien und könnte insofern auch für die mündliche Prüfung inspirierend auf Prüfer wirken. BGH, Urt. v. 20. 3. 2013 – VIII ZR 168/12, nachzulesen in der NJW 2013, 1526 oder auf www.bundesgerichtshof.de.

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  • ÖR
    Was ist Kunst? Oder wie weit darf sie gehen?

    Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG beschäftigt das Bundesverfassungsgericht immer wieder und somit sollte sich auch jeder Student mit den grundlegenden Fragen hierzu beschäftigen. Im Vordergrund der Probleme mit der Kunstfreiheit steht zumeist die Bestimmung des Schutzbereichs, da sich die Kunst allgemein gültigen Definitionen entzieht. Oder gilt doch der Satz von Beuys, wonach alles Kunst sei. Verfassungsrechtlich ist dieses Diktum jedoch nur schwer haltbar. In einem Beschluss vom 19.3.1984 (2 BvR 1 /84, NJW 1984, 1293 ff.) hatte das Gericht mal wieder Gelegenheit sich mit dem Schutzbereich der Kunstfreiheit zu beschäftigen. Hintergrund der Entscheidung war die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland den "Sprayer von Zürich" an die Schweiz ausliefern durfte. Das OLG Schleswig erklärte die Auslieferung des wegen Sachbeschädigung verurteilten Schweizers für zulässig. Gegen diese Entscheidung ging der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde vor.

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  • ZR
    Nachgebessertes Montagsauto

    Sachverhalte rund ums Auto haben in der deutschen Rechtsprechung und Ausbildung eine merkwürdige Häufigkeit. Über die Ursachen kann man streiten - das allein bringt den Examenskandidaten (jedenfalls in Jura) wenig. Der vom OLG Celle, mit Urteil vom 19. 12. 2012 – 7 U 103/12 (nachzulesen in der NJW 2013, 2203) entschiedene Sachverhalt hat viel mit der Rechtsprechung zu Unfallwagen und Gebrauchtfahrzeugen zu tun – aber nur um sich davon explizit abzugrenzen. Auf den ersten Blick: alles wir immer – dann kommt aber alles anders...

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  • ZR
    Schuld, Sühne und Ehe

    Das Familienrecht ist speziell – und dennoch Teil des BGB. Jetzt hat der BGH entschieden, dass sowohl EHE als auch ELTERNSCHAFT ein SCHULDVERHÄLTNIS darstellen. Das ist auf den ersten Blick so merkwürdig wie (zumindest für den Spruchkörper in Rot) revolutionär. Hier lebt das auf, was anderswo gerne Examensrelevanz genannt wird. Siehe: BGH, Beschluss vom 20. 2. 2013 − XII ZB 412/11, nachzulesen unter www.bundesgerichtshof.de oder in der NJW 2013, 2108.

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  • SR
    Enteignungvorsatz + Aneignungsabsicht = Zueignungsabsicht

    Für gewöhnlich treten in der Klausur bei der Zueignungsabsicht gem. den §§ 242, 249 StGB Probleme auf im Zusammenhang mit der Enteignung. Bei der Zueignungsabsicht muss der Täter die Enteignung des Opfers nur mit dolus eventualis gewollt haben, wobei der Vorsatz aber auf dauerhafte Verdrängung gerichtet sein muss. Mit dieser Dauerhaftigkeit soll der Diebstahl/Raub von der grds. straflosen Gebrauchsanmaßung (Ausn. § 248b StGB) abgegrenzt werden. Sofern der Täter also vorhat, die Sache dem Eigentümer später wieder zurück zu geben, hängt die Bejahung des Enteignungsvorsatzes davon ab, ob diese Rückgabe ohne oder mit Wertminderung und ohne oder mit Leugnung der Eigentümerposition geschehen soll.
    Die Aneignung hingegen darf nur vorübergehend sein, auf diese muss sich aber die Absicht = dolus directus 1. Grades richten. Mit diesem Kriterium soll der Diebstahl von der Sachbeschädigung abgegrenzt werden. Auch hier kann es Probleme geben, wie der nachfolgende Fall zeigt:

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  • SR
    Achtung - gefährliche Sporttasche!

    Normalerweise werden Sporttaschen völlig harmlos dazu benutzt, stinkende Sportsachen, Urlaubskleidung oder sonstige Dinge zu transportieren. Denkbar ist aber auch, dass der Täter sie im Rahmen einer räubersichen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB als Nötigungsmittel einsetzt und sie dementsprechend Angst und Schrecken verbreitet. Das problematische dabei ist, dass die Sporttasche zudem „sonst ein Werkzeug oder Mittel“ iSd. § 250 I 1b StGB sein und die Erpressung qualifizieren könnte. Es stellt sich dann nämlich die Frage, ob sie eher "Labellostift" oder aber "täuschend echt aussehende Scheinwaffe" ist, womit wir mal wieder bei einem "Klausurklassiker" wären.

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  • SR
    Definition verzweifelt gesucht!

    Der Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" tauchte schon seit jeher in § 224 StGB auf und wird dort wie folgt definiert: Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche (str.) Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbei zu führen. Relativ neu ist er hingegen in den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a und II Nr. 1 StGB. In § 250 II Nr. 1 StGB kann auf die Definition des § 224 StGB zurückgegriffen werden, da der Täter in dieser Variante des besonders schweren Raubes das gefährliche Werkzeug verwenden muss. In den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB hingegen muss der Täter das gefährliche Werkzeug nur bei sich führen. Eine Definition, die auf die "konkrete Verwendung im Einzelfall" abstellt, ist also untauglich. Was nun?

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  • ÖR
    Eins, zwei, drei mit dabei... Die Wirkung und die Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatsklausel

    Kurz vor den Wahlen zu dem 18. Deutschen Bundestag im kommenden September ist es ratsam, sich die Abgründe des Deutschen Wahlsystems zu vergegenwärtigen. Nach zahllosen Entscheidungen und Reformversuchen, die vor allem den inversen Erfolgwert und die Überhangmandate zum Gegenstand hatten, ist eine Besonderheit des Deutschen Wahlrechts ein wenig in Vergessenheit geraten, obwohl sie rechtlich auch hochumstritten war und immer noch ist. Die Rede ist von der sog. "Grundmandatsklausel", die bis jetzt alle Wahlreformen und Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen unverletzt überstanden hat und sich im reformierten Bundeswahlgesetz in § 6 Abs. 3 S. 1, Var. 2 findet. Kurz gesprochen ist diese Norm eine Rückausnahme von der 5% Klausel. Danach werden auch solche Parteien bei der verhältnismäßigen Sitzzuteilung in den Deutschen Bundestag berücksichtigt, die nicht 5 % der Zweitstimmen erreicht haben, aber drei Direktmandate bei der Wahl gewonnen haben. Mit dem erreichten Zweitstimmenanteil nehmen diese Parteien dann an der Sitzverteilung teil und stellen eine sog. "Gruppe" im Deutschen Bundestag dar. Es kann also im Extremfall passieren, dass eine Partei 4,9 % der Zweitstimmen erreicht und nicht in den Bundestag einzieht, eine andere dagegen nur 1,9 % und zusätzlich drei Direktmandate gewinnt in Gruppenstärke in das Parlament einzieht. In den frühen Jahren der Bundesrepublik profitierte von dieser Regelung die Deutsche Partei und die Zentrumspartei. Bei der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag gelang der PDS durch das Erringen von vier Direktmandaten der Einzug in Gruppenstärke in das Parlament. Dagegen bzw. gegen die der diesem Phänomen zugrundeliegenden Grundmandatsklausel wendet sich ein Beschwerdeführer in einem Wahlprüfungsverfahren, das in der amtlichen Sammlung des Bundesverfassungsgerichts zu finden ist (BVerfGE 95, 408 ff.).

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  • ZR
    Erledigte Prominenz

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in seiner zivilrechtlichen Wehrhaftigkeit prinzipiell anerkannt. Der BGH entschied nun unlängst über einen derartigen Abwehranspruch. Die Materie ist gerade wegen Ihrer völkerrechtichen Determinante (Stichworte: Caroline v. Monaco; EGMR)  interessant und stetig im Fluss. Studierende sollten die Entscheidung auch deshalb durchlesen, weil sie eine interessante prozessuale SItuation behandelt, die für ambitionierte Notenstufen unbedingt beherrscht werden sollte. BGHUrt. v. 18. 9. 2012 – VI ZR 291/10, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de  und nachzulesen in der NJW 2012, 3645.

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  • ZR
    Gerichtsstand bei isolierter Drittwiderklage

    Die Widerklage ist neben dem Versäumnisurteil und der Nebenintervention wohl das beliebteste Prüfungsfeld im Zivilprozessrecht des ersten Examens. Zwar wird hier meist kein vertieftes Wissen vorausgesetzt, dennoch gibt es ein paar Rechtsprechungslinien, die Bearbeitenden nicht unbekannt sein sollten. Die isolierte Drittwiderklage ist so ein Fall – genauso wie der Streit um die Reichweite und Bedeutung des § 33 ZPO. In einem Beschluss vom 30.09.2012 (Az. Xa ARZ 191/10 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de und erschienen in der NJW 2011,460) hat der BGH für die Praxis geklärt, dass in bestimmten Fällen § 33 ZPO (analog) einen besonderen Gerichtsstand für Klagen gegen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligte begründet. 

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