Am 11.01.1971 entschied der BGH im sog. Jungbullenfall, dass die Wertungsfragen des Eigentumsrechts (namentlich der gutgläubige Erwerb) direkt die Wertungsfragen des Bereicherungsrechts beeinflussen. Die in BGHZ 55, 176 aufzufindende Entscheidung ist ein gutes Lehrbeispiel, wie sich ein Vorrang der Leistungskondiktion begründen - oder eben ablehnen lässt.
In der unscheinbaren und in der heutigen Zeit etwas abstrus anmutenden Geschichte eines Jungen der ein Flugzeug nach New York bestieg, verbirgt sich ein Klassiker des Bereicherungsrechts und der Geschäftsführung ohne Auftrag. Studierende in der Examensvorbereitung sollten die Problematik-(en) verinnerlichen. Hier geben sich Saldotheorie, Minderjährigenrecht und Aufwandsersatz die Hand, was Aufgabensteller in der gesamten Republik noch heute inspiriert. BGHZ 55, 128-137; NJW 1971, 609.
Das unmittelbare Ansetzen zur Tat gem. § 22 StGB beginnt beim Trickdiebstahl gem. § 242 StGB noch nicht zwingend mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Trick sondern bestimmt sich wie sonst auch nach der "gemischt subjektiv-objektiven Theorie". Die Abgrenzung Trickdiebstahl - Sachbetrug erfolgt anhand der Vorstellung des Opfers.
Für die Praxis mehr als relevant: Der BGH urteilt erstmals, dass Suchmaschinenbetreiber (vorliegend: Google) für automatisch generierte Vervollständigungsvorschläge (autocomplete) in der Sucheingabe haftbar gemacht werden können. Für die Examensvorbereitung auch relevant: Der BGH entwickelt seine Rechtsprechung des "Online"-Persönlichkeitsschutz über §§ 823, 1004 BGB weiter! BGH Urteil v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12 abrufbar (nach Veröffentlichung) unter www.bundesgerichtshof.de
Das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.1958 (BVerfGE 7, 198 ff.=NJW 1958, 257 ff.) ist der erste Meilenstein des Verfassungsgerichts in Hinblick auf die Auslegung der Meinungsfreiheit und deren Einschränkbarkeit durch allgemeine Gesetze. Zudem befasste sich das Gericht mit der "Ausstrahlungswirkung" von Grundrechten bei einer privatrechtlichen Streitigkeit.
In dem Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.6.1958 (BVerfGE 7, 377 ff.=NJW 1958, 1035 ff.) entschied das Bundesverfassungsgerichts grundlegend wie der Schutzbereich der Berufsfreiheit zu verstehen ist und worauf sich die Regelungsbefugnis nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG bezieht. Dogmatisch entwickelt das Bundesverfassungsgerichts erstmals seine "Drei-Stufen-Theorie" im Hinblick auf die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers.
Das OLG Hamburg (nachlesbar in NStZ-RR 2013, 110) bestätigt in seinem Urteil die bisherige, ständige Rechtsprechung zu Photokopien, Telefax und Co. Danach sind einfache Kopien, Telefaxe sowie eingescannte und via Mail versandte Schriftstücke keine Urkunden gem. § 267 StGB, da sie als Verfielfältigungsstücke keine eigene Gedankenerklärung beinhalteten.
Verabreden sich rivalisierende Jugendbanden zu einer einvernehmlichen Schlägerei, so sind die im Rahmen dieser Schlägerei verwirklichten Körperverletzungen gem. §§ 223 ff StGB trotz der Einwilligung rechtswidrig, da die Schlägerei aufgrund des Eskalationspotentials gegen die guten Sitten verstößt gem.§ 228 StGB.
Nach § 179 BGB haftet ein Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Geschäftspartner auf Erfüllung oder Schadensersatz. Der BGH hat diese Regelung entsprechend auf den Fall übertragen, dass eine Unternehmergesellschaft im Rechtsverkehr unrichtiger Weise als GmbH auftritt.
Unter dem Stichwort "Fliesen-Fall" hatte der BGH zunächst dem EuGH einige Fragen zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Am 21. Dezember 2011 hat der BGH auf dieser Grundlage das Nacherfüllungsrecht im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs entsprechend angepasst (AZ: VIII ZR 70/08).
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