Bislang war es klar, dass der Nacherfüllungsanspruch nur soweit reicht, wie der ursprüngliche Primäranspruch. Hatte der Verkäufer einer mangelhaften Sache etwa den Einbau derselben nicht zu leisten, galt dies auch für die nachgelieferte Sache, die die schon eingebaute mangelhafte ersetzen sollte. Das jedoch steht, so der EuGH (AZ: C-65/09 und C-87/09) nicht in Einklang mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung verlangt.
Dem EuGH nach umfasst die Nacherfüllungspflicht den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgelieferten Sache. Der BGH hat diese Einschätzung auf das deutsche Recht übertragen. Danach ist der Nacherfüllungsanspruch des § 439 Abs. 1 BGB in der Nachlieferungsvariante dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass er nicht nur die Neulieferung, sondern auch den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Sache umfasst. Allerdings nur, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und die Sache bereits eingebaut worden ist.
Im Übrigen steht dem Verbraucher kein Wahlrecht zu, ob er an Stelle des Aus- und Einbaus einen Kostenersatz geltend machen kann. Vielmehr handelt es sich bei Aus- und Einbau um eine durch den Verkäufer zu leistende Pflicht. Kostenersatz für den Ein- oder Ausbau gibt es nur in der Form des Schadensersatz statt der Leistung mit den zusätzlichen Erfordernissen.
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