Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 5.10.2016 VIII ZR 222/15 mit der Frage auf welchen Zeitpunkt bei Mietzahlungen im Überweisungsverkehr abzustellen ist. Kommt es darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag (§ 556b BGB) auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist oder kommt es darauf an, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt?
Unter dem Stichwort "Fliesen-Fall" hatte der BGH zunächst dem EuGH einige Fragen zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Am 21. Dezember 2011 hat der BGH auf dieser Grundlage das Nacherfüllungsrecht im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs entsprechend angepasst (AZ: VIII ZR 70/08).
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