Die StA München hatte folgenden, in der NStZ 2011, 345 nachzulesenden Sachverhalt ermittelt:
Nachdem bei A eine beginnende Alzheimer Erkrankung festgestellt wurde, entschloss sich diese nach umfangreicher Auseinandersetzung mit dem Thema, durch Selbsttötung aus dem Leben zu scheiden. Im Vollbesitz ihrer gesitigen Kräfte plante sie die Tat für den 28.02.2009. Am Tatabend kamen die Kinder der A, die im vorliegenden Ermittlungsverfahren die Beschuldigten waren, in der Wohnung der Mutter zusammen. Nach einem gemeinsamen Abendessen nahm die A den tödlichen Medikametencocktail zu sich, legte sich auf ihr Bett und verabschiedete sich von ihren Kindern. Die A verstarb geraume Zeit nach Eintritt der Bewusstlosigkeit.
Die StA München verneinte eine Strafbarkeit der Angehörigen wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen gem. §§ 216, 13 StGB. Zwar haben die Kinder als Beschütergaranten grundsätzlich die Pflicht, gem. § 13 StGB tätig zu werden. Diese Pflicht wird aber nach Auffassung der StA durch die eigenverantwortliche Selbstgefährdung der A eingeschränkt.
Bislang trat nach Auffassung des BGH (BGH NJW 1960, 1821) ab dem Eintritt der Bewusstlosigkeit ein Tatherrschaftswechsel ein, der dazu führen sollte, dass der anwesende Garant verpflichtet war, ärztliche Rettungsmaßnahmen zu veranlassen. Ein Unterlassen war damit keine straflose Beihilfe zum Selbstmord sondern eine Tötung auf Verlangen durch Unterlassen. Dieser zur Strafbarkeit führendeTatherrschaftswechsel wurde von der Literatur stets als wertungswidersprüchlich kritisiert. Nach Auffassung der h.L. sollte die eigenverantwortliche Selbstgefährdung auch über den Eintritt der Bewusstlosigkeit hinaus wirken.
Die StA München hat nunmehr unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH zu den Wirkungen einer Patientenverfügung einer ernsthaften, freiverantwortlichen Selbsttötungsabsicht eine stärkere rechtliche Bedeutung beigemessen. Danach soll ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann respektiert werden, wenn der Sterbende zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Die StA hat damit die Garantenpflicht verneint und die Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten gem. § 170 II StPO eingestellt.
Näheres zur Abgrenzung straflose Teilnahme an der Selbsttötung - täterschaftliche Tötung (auch durch Unterlassen) können Sie nachlesen in unserem GuKO SR II sowie in unseren ExO`s.