Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung, grundsätzlich nicht vererblich ist. Dies ergebe sich zwar nicht daraus, dass „die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind“, jedoch aus der Natur und dem Zweck des Geldentschädigungsanspruchs selbst.
Schon mit unserer Entscheidungsbesprechung vom 05.08.2013 (http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42084) haben wir uns mit dem "Klausurklassiker" Sportwettenbetrug beschäftigt.Der BGH (4 StR 479/13 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) musste sich nun vor kurzem mit einer weiteren Variante auseinandersetzen. Wie Sie sicherlich bereits wissen, sind vor allem die Prüfungspunkte "Täuschung" und "Vermögensschaden" problematisch. Im Fall "Hoyzer" hatte der BGH seinerzeit beides bejaht und wegen § 263 StGB verurteilt. In der nachfolgend dargestellten Entscheidung hat der BGH nun die Täuschung verneint.
Psychische Beeinträchtigungen erfüllen bislang grundsätzlich nicht den Tatbestand des § 223 SGB. Wirkt also ein Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, dann liegt eine Körperverletzung erst dann vor, wenn ein pathologisch, somatisch objektivierbarer Zustand hervorgerufen wurde, der vom Normalzustand nachteilig abweicht. Dies erscheint in Anbetracht der nachhaltigen Auswirkungen von psychischen Beeinträchtigungen auf die gesamte Lebensführung befremdlich, ist aber vor dem Hintergrund der erforderlichen Objektivierbarkeit einer Körperverletzung erklärlich.
Wie schwerwiegend diese Beeinträchtigungen sein können, ohne dass § 223 StGB verwirklicht ist, hat der BGH erneut deutlich gemacht.
Der BGH hat entschieden, dass einem Fahrradfahrer kein Mitverschulden angelastet werden kann, wenn er bei einem Unfall keinen Helm trägt und dieser den Schaden vermindert hätte. Er begründet dies damit, dass kein allgemeines Verkehrsbewusstsein dahingehend besteht, dass beim Fahrradfahren ein Helm zu tragen ist, da nur 11 % der Fahrradfahrer innerorts einen Helm tragen.
In dieser Entscheidung hatte der BGH sich damit zu befassen, inwieweit es möglich als Auktionator durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Sachmängelhaftung auszuschließen und wann ein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB gegeben ist (BGH, Urt. v. 9.10.2013 – VIII ZR 224/12 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de). Gerade Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind immer wieder Gegenstand von Examensklausuren und daher sollten neuen Rechtsprechungsentwicklungen in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Die sog. eBay-Fälle, mit denen der BGH sich zu beschäftigen hat, mehren sich derzeit wieder und sind äußerst examensrelevant. Der hier behandelte, interessante Fall, setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot bei einer Internetauktion (hier: eBay) wirksam zurückgenommen werden kann. Der BGH entschied, dass bei der Auslegung des Erklärungsinhalts eines Angebots immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten sind. „Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht“ (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 63/13 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).
Was man der NPD lassen muss ist, dass sie durchaus für einige wichtige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit Verantwortung tragen. So bescherte ihr Antrag im Wege des Organstreitverfahrens gegen den Bundespräsidenten Gauck neue verfassungsrechtliche Erkenntnisse zu der Frage welche Rechten und Pflichten das Staatsoberhaupt hat. Mitglieder, Unterstützer und Aktivisten der NPD hatte Gauck zuvor als "Spinner" tituliert auf einer öffentlichen Podiumsdiskussion. Diese fühlte sich dadurch in ihren Rechten aus Art. 38, 21 GG verletzt, da der Bundespräsident durch diese Äußerung seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität verletzt habe. Nachzulesen was dies für das Bundesverfassungsgericht bedeutet, können Sie auf der Homepage des Gerichts, (Az.: 2 BvE 4/13).
Einen etwas skurrilen Rechtsstreit hatte das Bundesverfassungsgericht vor kurzem zu entscheiden. Im Wege des Organstreitverfahrens wollte die NPD (Bundespartei) festgestellt haben, dass diese durch Verhalten der FDP (Bundestagsfraktion) in ihren verfassungsrechtlichen Rechten verletzt wurde. Gerügt wurde, dass die FDP in der Zeit des letzten Bundestagswahlkampsf, als sie noch an der Bundesregierung beteiligt war, zum einen Postwurfsendungen an zahlreiche Haushalte schickte und zum anderen auch noch Kinospots schaltete. Beide trafen Aussagen zu wirtschaftspolitischen Fragestellungen und zum Abbau der Staatsverschuldung. Es handelte sich hierbei nicht um erlaubte Wahlwerbung. Nachzulesen ist die Entscheidung auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvE 3/12).
In Zeiten fast schon sich überschlagender Einsetzungen von Untersuchungsausschüssen in diversen Landtagen und dem Bundestag zu illustren Themen wie NSA, NSU, EnBW oder auch Edathy, der es in kürzester Zeit geschafft hat, zunächst einem Ausschuss vorzusitzen und dann Thema eines selbigen zu sein, lohnt es sich mit den grundlegenden Entscheidungen zu Untersuchungsausschüssen zu beschäftigen. Ein Klassiker in dieser Hinsicht stellt das Urteil aus dem Jahre 2002 zum sog. "CDU-Parteispendenuntersuchungsausschuss" dar. Nachzulesen in NJW 2002, S. 1936 ff. Das Thema Untersuchungsausschüsse ist zudem dadurch von besonderer Aktualität, da aufgrund der zahlenmäßig sehr kleinen Opposition im aktuellen Deutschen Bundestag, sich für diese Legislaturperiode eine Änderung in § 126 a in der Geschäftsordnung des Bundestags für das Einsetzungsquorum findet. Ein Blick in die Neufassung ist daher dringend zu empfehlen.
Bei der Prüfung des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch kommt dem Aspekt des fehlgeschlagenen Versuch große Bedeutung zu. Ein solch fehlgeschlagener Versuch liegt dann vor, wenn der Erfolg aus Sicht des Täters ohne zeitliche Zäsur mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr herbeigeführt werden kann. Auf welchen Erfolg dabei abzustellen ist, ist bei den sog. "Denkzettel" Fällen streitig.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen