Mit Fragen der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG sowie dem Tatbestand des „Benutzens des Roten Kreuzes“ nach § 123 Abs. 1, 3 OWiG hatte sich das Sächsische OVG zu befassen.Mit Urteil vom 19. Oktober 2015 (3 L 486/15) hat das Gericht entschieden, dass die Verwendung von Aufdrucken „Deutsches totes Kreuz“ auf einem Pkw zwar möglicherweise in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fielen. Jedenfalls aber sei die behördliche Beschlagnahme dieses Pkw durch entgegenstehende Grundrechte Dritter gerechtfertigt. Weiter stellte das Sächsische OVG fest, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S.d. § 125 Abs. 1, 3 OWiG auf die Sichtweise eines flüchtigen Betrachters ohne besondere Sachkunde abzustellen sei.
Das Sächsische OVG hatte sich mit den Voraussetzungen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu befassen. Mit Beschluss vom 17. November 2015 (Az. 6 K 961/13) stellte das Gericht fest, dass ein derartiges Interesse auch bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakten bestehen könne – vorausgesetzt sei daneben aber, dass ein besonders gewichtiger Grundrechtseingriff im Raume steht.
Das OVG Rheinland-Pfalz hatte sich damit auseinanderzusetzen, in welchem Verhältnis bauordnungsrechtliche und gaststättenrechtliche Nutzungsgenehmigung – hier: eines Tanzlokals – stehen. Mit Urteil vom 25. November 2015 (Az. 8 A 10892/15.OVG) stellte das Gericht fest, dass die Nutzung eines Lokals durch mehr als 150 Personen bei gleichzeitiger Untermalung durch Musik dem Betrieb als Diskothek entspricht. Diese Nutzung ist nicht von einer Baugenehmigung gedeckt, die für eine Gaststätte mit 40 Sitzplätzen erteilt wurde. Der Betrieb der Diskothek erfolgt damit formell illegal, selbst wenn eine gaststättenrechtliche Erlaubnis vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 1 A 3.15) war mit der Frage befasst, ob das Verbot eines Motorradclubs durch das Bundesinnenministerium rechtmäßig war. Dabei hatte es unter anderem zu untersuchen, wann ein Zusammenschluss als Verein i.S.d. Vereinsgesetzes gilt, und wann Zweck oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen.
Das OVG Berlin Brandenburg hatte sich mit einem gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu befassen. Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2016 (Az. OVG 10 S 29.15) stellte es klar, dass hierbei Einwendungen, welche sich gegen die unanfechtbar gewordene Grundverfügung (hier: bauordnungsrechtliche Abbruchanordnung) richten, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Anderes gelte allenfalls, wenn die fragliche Grundverfügung nichtig war.
Das Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 16. November 2015 (Az. OVG 6 S 39.15) steht im Zusammenhang mit dem seit August 2013 allen Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres zustehenden Rechtsanspruch, in Einrichtungen der Kindertagespflege gefördert zu werden. Das hatte darüber zu entscheiden, ob der private Träger eines an eine Grundschule angeschlossenen Horts verpflichtet ist, alle diese Schule besuchenden Kinder – im Rahmen seiner Kapazitäten – zu betreuen und entsprechende Betreuungsverträge mit den Eltern abzuschließen.
Am 29. September 2015 hat der VGH Mannheim geurteilt (Az. 3 S 741/15), dass eine Baugenehmigung einerseits den Bau der genehmigten Anlage gestattet und andererseits die Feststellung enthält, dass die Anlage allen zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht – aufgrund letztgenannter Legalisierungswirkung kann die errichtete Anlage später nicht als baurechtswidrig bewertet werden.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (Az. 4 S 1914/15) hat der VGH Mannheim festgestellt, dass das in den Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg enthaltene Verbot von Tätowierungen, die einen vertrauensunwürdigen Eindruck erwecken und im Dienst sichtbar sind, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Mit Urteil vom 30. Juni 2015 (Az. 22 B 14.564) hat der VGH München entschieden, dass Forderungen, die ein Großabnehmer von Masthühnern an den Betreiber eines Maststalls stellt, nicht ohne Weiteres den Ausschlag geben bei der Beantwortung der Frage, ob alle zumutbaren organisatorischen und betrieblichen Lärmminderungsmaßnahmen ergriffen wurden.
Der Gedanke der Transparenz durchdringt das Staatswesen mehr und mehr. Die Geheimniskrämerei öffentlicher Stellen erfährt durch die Informationsfreiheitsgesetze und grundrechtliche Wertungen einen mächtigen Gegenspieler. Dass die Informationsinteressen der Öffentlichkeit aber auch rechtliche Grenzen haben, zeigt diese aktuelle und politisch viel diskutierte Entscheidung. Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 (Az. 6 VR 1.15) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Pressevertreter aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht das Recht umfasst, vom Bundesnachrichtendienst eine Auskunft über die einzelnen in der sogenannten Selektorenliste der National Security Agency (NSA) der USA enthaltenen Selektoren zu verlangen.
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