In unserem Rechtsprechungsüberblick präsentieren wir Urteile verschiedener Gerichte - des BVerfG zur Verhältnismäßigkeit bei Wohnungsdurchsuchungen, des BVerwG zum Anspruch auf tödliche Medikamente und des EuGH zur „Superleague“ im europäischen Fußball Die Urteile können Sie u.a. auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de - oder des Bundesverwaltungsgerichts - unter www.bverwg.de – abrufen; ferner auf der Seite des Europäischen Gerichtshofs www.curia.europa.eu/
Mit Datum vom 30.12.2021 trat § 362 Nr. 5 StPO in Kraft, eingeführt durch das „Gesetz zur Wiederherstellung materieller Gerechtigkeit“. Danach sollte bei neuen Tatsachen und Beweisen die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten eine rechtskräftig Freigesprochenen bei einzelnen Taten, z.B. einem Mord möglich sein. Diese Regelung hat das BVerfG nun (31.10.2023) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.
Im Folgenden widmen wir uns der Pressefreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung bei Geschäftsträumen. Der vorliegende Fall beruht auf zwei wichtigen Entscheidungen des BVerfG zur Pressefreiheit: der sog. „Cicero“ Entscheidung zu zwei Verfassungsbeschwerden vom 27.02. 2007, BVerfGE 117, 244 ff. und dem grundlegenden „Spiegel“ Urteil vom 05.08. 1966, BVerfGE 20, 162 ff.
Bereits seit einiger Zeit müssen sich verschiedene Oberlandesgerichte mit der Frage befassen, ob im europäischen Ausland im Rahmen eines dort zulässigen Ermittlungsverfahrens gewonnene EncroChat-Daten auch in deutschen Ermittlungsverfahren verwertet werden dürfen. Nunmehr hat sich der BGH dezidiert zur Frage der Verwertbarkeit geäußert.
Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung von Zeugen oder des Beschuldigten führt zur Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung und i.d.R. auch zum Beweisverwertungsverbot. Problematisch ist dabei häufig, ab wann ein Zeuge zum Beschuldigten wird. Ob das spätere Urteil trotz Verwertungsverbots auf dem Beweismittel beruhen darf, hängt wiederum in einigen Fällen nach Ansicht des BGH vom Widerspruch in der Hauptverhandlung ab. Ob dies auch für Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren gilt, hat der BGH nun ebenso wie die Frage, ab wann die Beschuldigteneigenschaft beginnt, geklärt.
Gem. § 105 I 1 StPO dürfen Durchsuchungen grundsätzlich nur durch den Richter und nur ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Was aber ist zu tun, wenn der erreichbare Richter eine sofortige Anordnung ablehnt und zunächst Akteneinsicht fordert. Lebt dann die Gefahr im Verzug wieder auf? Und dürfen die dann gewonnen Beweise verwertet werden, wenn „nur“ die StA die Durchsuchung angeordnet hat?
Aufgabe parlamentarischer Untersuchungsausschüsse ist es "Licht ins Dunkel" zu bringen und damit die Kontrollfunktion des Bundestages gegenüber der Exekutive zu erfüllen. Damit dieses Untersuchungsrecht des Bundestages ein "scharfes Schwert" bleibt, stehen den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zahlreiche Instrumente zu Beweiserhebung zur Verfügung. Das BVerfG hatte im Rahmen eines Organstreitverfahrens darüber zu entscheiden, wie das Verhältnis zwischen dem parlamentarischen Untersuchungsinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse der Regierung im konkreten Fall abzuwägen ist im Hinblick auf die Herausgabe der "NSA-Selektorenlisten".
Bei einer rechtswidrigen Beweisgewinnung wie z.B. einer Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss gem. § 105 StPO, stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der infolgedessen aufgefundenen Beweise. Der BGH beantwortet diese Frage, indem er verschiedene Aspekte gegeneinander abwägt (sog. Abwägungslehre) Dabei wird auch der Umstand berücksichtigt, inwieweit hypothetisch der Beweis auch hätte rechtmäßig erlangt werden können.
Ob beim Snowboarden, Paragliding oder sonstigen spektakulären Freizeitbeschäftigungen - die auf dem Helm oder sonstwo angebrachte Videokamera ist gerne ein Mittel zum Zweck der Erinnerungsaufzeichnung und späteren kollektiven Kommunikation via facebook und co. In letzter Zeit häuft sich aber auch die Anwendung im Straßenverkehr. So haben mittlerweile vor allem Taxifahrer eine sog. "Dashcam" an der Frontscheibe befestigt, die während der Fahrt Aufnahmen von den Verkehrsvorgängen macht. Wird nun ein ordnungswidriger Verkehrsverstoß oder aber gar eine Straftat im öffentlichen Verkehrsraum begangen, dann stellt sich die Frage, ob die mit der Dashcam gewonnenen Aufnahmen als Beweismittel verwertbar sind.
Das OVG Berlin Brandenburg hatte sich mit einem gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu befassen. Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2016 (Az. OVG 10 S 29.15) stellte es klar, dass hierbei Einwendungen, welche sich gegen die unanfechtbar gewordene Grundverfügung (hier: bauordnungsrechtliche Abbruchanordnung) richten, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Anderes gelte allenfalls, wenn die fragliche Grundverfügung nichtig war.
Bislang hatte der BGH diese Frage verneint und bei einer Tatprovokation eines verdeckten Ermittlers (agent provocateur) die Strafzumessungslösung gewählt. Diese Linie vertrat er noch im Mai diesen Jahres (1. Senat, Beschluss vom 19.05.2015, 1 StR 128/15) trotz einer mittlerweile ergangenen Entscheidung des EGMR ("Furcht gegen Deutschland", Individualbeschwerde Nr. 54648/09). Einen Monat später jedoch hat der BGH (2. Senat) seine Rechtsprechung unter Berücksichtigung eben dieser EGMR Rechtsprechung geändert und in Fällen der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation ein Verfahrenshindernis angenommen.
Das Verhältnis von Vermietern und Mietern ist oftmals nicht von Harmonie geprägt. Gestritten wird vor allem gerne über die Wirksamkeit von Kündigungen, Ansprüchen bei Mängeln und Wirksamkeit von AGB. In dem hier vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um Letzteres. Es stellte sich die Frage, inwieweit der Vermieter verpflichtet ist Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn ihm die Wohnung unrenoviert überlassen wurde. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.
Wie heißt es doch so schön: "Reden ist silber, Schweigen ist Gold".Dies gilt im Strafprozess sicherlich in all jenen Fällen, in denen es besser ist, wenn der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch macht. Im Falle einer strafprozessualen Verständigung - dem sog. "Deal" - wird jedoch vom Angekagten erwartet, dass er redet und zwar in Form eines Geständnisses. Im Gegenzug setzt das Gericht dann eine Unter- und Obergrenze der zu erwartenden Strafe fest. Das BVerfG (Urteil vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de) musste sich in 2013 damit beschäftigen, ob diese Verständigung auch verfassungskonform ist.
Der BGH und auch Sie in Ihren Klausuren müssen sich immer wieder mit Fallgestaltungen auseiandersetzen, bei denen Täter - wahlweise mit oder ohne Beobachtung durch das Tankstellenpersonal - ohne bezahlen zu wollen an einer SB - Tankstelle ihre Fahrzeuge betanken. Diese kleinen Fälle eignen sich gut dazu, sich Gedanken zu machen über die Abgrenzung des Diebstahls gem. § 242 StGB vom Betrug gem. § 263 StGB, weswegen uns das nachfolgend einmal näher ansehen wollen...
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