Rechtsprechung - BGH & Co

Hier erfährst Du alles zu aktuellen Entscheidungen und zu „Klassiker“-Entscheidungen von BGH & Co, die Du für Dein Examen kennen solltest.
  • SR
    Was ist eigentlich eine "Hemmschwelle"?

    Immer wieder wird in Klausurlösungen der Tötungsvorsatz verneint mit dem pauschalen Hinweis auf die "Hemmschwellentheorie" des BGH - aber was bedeutet das eigentlich?
    Der BGH hat deutlich gemacht, dass die "Hemmschwellentheorie" letztlich nichts anderes sei als ein eigentlich selbstverständlicher Hinweis auf § 261 StPO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden habe. Diese Überzeugung muss nun bei Tötungsdelikten besonders fundiert sein, insbesondere wenn es um die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit geht.

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  • ZR
    Verfügt übers Ganze

    Zwar genügt für das Examen ein Überblick über das Familienrecht, allerdings bedeutet das nicht, dass nur die Kompetenz des Inhaltsverzeichnisstudiums gefragt ist. Studierende sollten sich vor allem mit den Bezügen zu Schuld- und Sachenrechts vertraut machen, um nicht mit aller Überzeugung auf dem Glatteis der Klausursituation eher flachzuliegen anstatt überzeugend auszulegen. In BGHZ 106, 253 findet sich eine Entscheidung, die eine im Kern per se glatteisträchtige Situation betrifft.

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  • ZR
    Konkurrenz im Mietshaus

    Wie weit manchmal der juristische, vom alltäglichen Sprachgebrauch entfernt ist, zeigt der BGH, wenn er  eine vertragswidrige Konkurrenzsituation als „Sachmangel“ qualifiziert. Mit seinem am 10. 10. 2012 ergangenen Urteil hat der BGH einen für die Praxis sehr relevanten Streit entschieden und erkannt: ein anderer Mieter kann ein Sachmangel darstellen! Das in NJW 2013, 44 veröffentlichte Urteil bietet eine gute Vorlage, die Verquickung und Verstrickung von Fragen des allgemeinen und besonderen Schuldrechts abzuprüfen. Es lohnt das Urteil zu studieren.

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  • ÖR
    Die Auflösung des Bundestages

    Bekanntermaßen verfügt der Deutsche Bundestag nicht über ein "Selbstauflösungsrecht". Nichtsdestotrotz kam es bei Zeiten schon einmal vor, dass der Deutsche Bundestag nicht seine vorgesehene Legislaturperiode durchgestanden hat. In einigen diesen Fällen wird ein komplizierter Auflösungsvorgang in Gang gebracht, der regelmäßig schlussendlich vom Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft wurde. Sollte Angela Merkel es also nicht mehr bis zum 22.9.2013 aushalten, dann sollte sie sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 2005, 2669 durchlesen. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit der unechten Vertrauensfrage von Gerhard Schröder zu entscheiden.

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  • ÖR
    Deutsches Theater einmal anders

    "Das war Theater, aber es war legitimes Theater", sagte der heutige Bundesverfassungsrichter Peter Müller zu den Vorgängen in der Bundesratssitzung vom 22.3.2002. Damals war er noch Ministerpräsident des Saarlandes und nach seiner Lesart Mitglied im Theaterensemble des Bundesrats. In einer weiteren Hauptrolle war Klaus Wowereit als der große Regisseur im Gewand des Bundesratspräsidenten zu sehen. Die weiteren tragenden Figuren dieses Dramas waren drei Mitglieder der damaligen großen Koalitionsregierung des Landes Brandenburg, nämlich der Ministerpräsident Stolpe (SPD), dessen Stellvertreter Schönbohm (CDU) und der Landesarbeitsminister Ziel (SPD). In einer Nebenrolle als Rumpelstilzchen durfte noch Roland Koch (CDU), damals Ministerpräsident Hessens, als größtmöglicher Beklager eines Verfassungsbruches auftreten. Gestritten hatten sich alle Beteilgte über eine Abstimmung im Bundesrat. Abgestimmt werden sollte über das politisch heikle "Zuwanderungsgesetz". Entscheidungserheblich kam es dabei auf die Stimmen des Landes Brandenburg an. Aber durfte der Bundesratspräsident diese Stimmen überhaupt mitzählen? Diese Frage musste schlussendlich das Bundesverfassungsgericht im Wege eines abstrakten Normenkontrollverfahrens entscheiden. Nachzulesen ist dieser schon heute als historisch zu bezeichnende Fall in NJW 2003, 339 ff.

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  • ÖR
    Die Auschwitzlüge und die Meinungsfreiheit

    Mit der Frage inwieweit eine erwiesene historische Unwahrheit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zugehörig ist, musste sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 13.4.1994, Az.: 1 BvR 23/94 (BVerfGE 90, 124 ff.=NJW 1994, 1779 ff.) beschäftigen. Das Gericht nahm ausführlich Stellung zu der Frage was eine Meinung im Sinne des Grundgesetzes ist und untersuchte die Verfassungsmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Norm.

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  • ZR
    Erklärungsbewusstsein: bewusst erklärt – oder erklärt bewusst?

    Etwas zu erklären, bedeutet nicht, es auch bewusst zu tun: Soweit, so klar. Doch ist es für eine Willenserklärung notwendig, dass der Erklärende sich hierüber bewusst ist? Den meisten Studierenden wird der „Trierer Weinfall“ ein Begriff sein. Mit dem hat BGHZ 91, 324 wenig zu tun: Allerdings ist anhand dieser Entscheidung mehr zu lernen, als in manchem Kapitel eines BGB-AT Lehrbuchs. Studierende sollten mit wachem Auge einmal im Studium über diese Entscheidung gestolpert sein – besser noch allerdings über NJW 1984, 2279, denn dort kontert Canaris dem BGH mit den wichtigsten Gegenargumenten.

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  • SR
    Die Sicherungsverwahrung und das Strafrecht

    Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 04. Mai 2011, mit welcher sämtliche Regelungen zur Sicherungsverwahrung gem. §§ 66 ff StGB für verfassungswidrig erklärt wurden, hatte der Gesetzgeber mit Datum vom 05. Dezember 2012 das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung" erlassen und damit eine wesentliche Vorgabe des BVerfG erfüllt. Problemtisch ist nach wie vor die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch in der aktuellen Fassung des § 66b StGB. Hierzu hat das BVerfG mit Datum vom 06. Februar 2013 ausgeführt, dass diese Norm jedenfalls im Hinblick auf die sog. "Altfälle" verfassungswidrig sei.

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  • SR
    Warum ein Täter aus § 222 StGB strafbar sein kann, obwohl die eigentliche zum Tode führende Handlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt ist (Rechtsfigur der actio illicita in causa)

    Hat ein Täter durch sein rechtswidriges Vorverhalten unabsichtlich die Gefahr eines Angriffs provoziert (Notwehrprovokation), so kann er nach Auffassung des BGH wegen dieser Provokation aus § 222 StGB bestraft werden, auch wenn die eigentlich zum Tode führende Handlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt ist. Der BGH akzeptiert damit die Rechtsfigur der actio illicita in causa.

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  • ZR
    Ein Bargeschäft des täglichen Web 2.0 (Internetauktion II)

    Lernen anhand von Fällen hat Vorteile: Wissen wird nicht isoliert gepaukt, sondern gleich angewandt. Es verbergen sich aber auch Gefahren: Wird vermeintlich Bekanntes erkannt, wechselt der unkonzentrierte und/oder aufgeregte Geist in den „Abspulmodus“: Die Lösung löst sich vom eigentlichen Fall und das Unheil nimmt seinen Lauf. Das LG-Bonn hat in seinem Urteil vom 28. 3. 2012 – 5 S 205/11 , NJW-­RR 2012, 1008 einen „gefahrträchtigen“ Fall entschieden. Der Fall ist einem bekannten Urteil des BGH sehr ähnlich, doch... die Besonderheiten schlummern im Detail.

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