Die Aktionen der „Letzten Generation“ richten sich nicht nur gegen Autofahrer, indem Straßen für eine geraume Zeit blockiert werden, sondern auch gegen Sachen, indem z.B. Gebäude mit Graffiti besprüht werden. Anders als bei § 240 StGB, bei dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Wertung unterliegt (§ 240 Abs.2 StGB), enthält § 303 StGB keine vergleichbare Wertungsebene. Damit stellt sich die Frage nach einem möglichen Rechtfertigungsgrund wegen „zivilen Ungehorsams“.
Darf man Durchsuchungsbeschlüsse veröffentlichen, um in der heißen Phase des Wahlkampfes Tatsachen richtig zu stellen, die zuvor durch eine missverständliche Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft „verdreht“ wurden und einen der Kanzlerkandidaten belasten? Mit dieser Frage muss sich nun die StA Berlin befassen.
Anbei eine interessante Frage zur Rügeobliegenheit.
Was ist eigentlich ein neutrales Geschäft und wo wird dieses relevant? Welche Positionen stehen sich in dieser Konstellation gegenüber? Mit diesen Fragen wollen wir uns in unserem heutigen Beitrag auseinandersetzen.
Verstößt die Körperverletzung gem. § 223 StGB gegen die „guten Sitten“, dann ist sie trotz einer tatsächlich vorliegenden Einwilligung des Opfers rechtswidrig, § 228 StGB. Was aber nun ist unter den „guten Sitten“ zu verstehen?
Der Verwaltungsakt (VA) ist grundlegender Bestandteil des Verwaltungsrechts. Für den Fall der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist keine einheitliche Rechtfolge vorgesehen: stattdessen gibt es – je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes – unterschiedliche Folgen. Im äußersten Falle kann der VA nichtig, also von Anfang an unwirksam sein.
In unserer „Lernblätter“-Reihe schauen wir uns ausgewählte Problemkreise im Rahmen examensrelevanter Rechtsgebiete in Kurzform an. Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. Wir merken uns daher: die Geschäftsführung ohne Auftrag kann als Schuldverhältnis Anknüpfungspunkt für die Haftung nach den §§ 280ff. sein.
In Betracht käme eine Strafbarkeit der verantwortlichen Journalisten gem. § 201a I Nr. 3 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Danach macht sich strafbar, wer Bildaufnahmen gebraucht, die unter den Voraussetzungen des § 201a I Nr. 1 oder 2 StGB hergestellt wurden. Einschlägig hier könnte § 201a I Nr. 1 StGB sein. Schauen wir uns dessen tatbestandliche Voraussetzungen einmal näher an.
Im letzten Beitrag haben wir die Änderungen in § 439, hier insbesondere Abs. 3, aufgezeigt. In dieser Fortsetzung wollen wir uns weitere Änderungen im Kaufrecht ansehen.
In diesem Beitrag findest Du die allgemein anerkannten Modifikationen des Anwendungsbereichs von § 817 S. 2.
Ein unechtes Unterlassungsdelikt setzt gem. § 13 I StGB voraus, dass der Täter „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“ und dass „das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht“. Die Einstandspflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung. Dabei wird zwischen Beschützergaranten und Überwachergaranten unterschieden.
In diesem Beitrag wollen wir uns kurz mit den Gefahren einer „Kürzung“ der Miete wegen eines Mangels beschäftigen.
Fragen rund um das gemeinschaftliche Testament sind von hoher Examensrelevanz. Wer sich in diesem Bereich eine systematische Arbeitsweise aneignet, kann sich im Examen ohne große Mühe von der Masse abheben. Der Artikel zeigt ihnen die wichtigsten Fragen und gibt ihnen Ratschläge zum Umgang mit dem gemeinschaftlichen Testament in der Prüfung. Der Artikel besteht aus einigen Einzelteilen und wird sukzessive erweitert.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen