Ein rechtlich neutrales Geschäft ist ein Rechtsgeschäft, welches weder einen rechtlichen Vorteil noch einen rechtlichen Nachteil mit sich bringt. Bedeutsam wird dieser Begriff beim Minderjährigenrecht.
So bedarf gemäß § 107 der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Diese Vorschrift möchte den Minderjährigen vor nachteiligen Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts schützen. Diesem Schutzbedürfnis steht die Privatautonomie der anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr entgegen. Demnach beeinträchtigt diese Vorschrift die Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs.
107 BGB wird nach überwiegender Ansicht im Wege einer teleologischen Reduktion auch auf neutrale Rechtsgeschäfte erstreckt. Dies wird nicht zuletzt der Wertung aus § 165 BGB entnommen. Nach dieser Vorschrift steht es der Stellvertretung nicht entgegen, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Folgen aus der Vertretung nicht den Vertreter, sondern bloß den Vertretenen treffen. Demnach liegt hier ein neutrales Geschäft vor.
Hinweis
Auch wenn der Minderjährige als Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet wird er vom Gesetz geschützt. Gemäß § 179 Abs. 3 haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dieser mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
Ein weiteres Beispiel für ein neutrales Rechtsgeschäft stellt die Übereignung fremder Sachen im Wege des gutgläubigen Erwerbs gemäß §§ 929 S.1, 932 ff. dar.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass aufgrund der geringen Gefahren, die sich aus einem neutralen Geschäft für den Minderjährigen ergeben der Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs der Vorrang eingeräumt wird. An diese im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme sollte bei der Bearbeitung der Klausuren stets gedacht werden.