§ 817 S. 2 ist analog auf alle Leistungskondiktionen anzuwenden. Die Norm stellt eine allgemeine Wertung auf, welche im gesamten Bereicherungsrecht zu beachten ist.Zum anderen ist bei der analogen Anwendung des § 817 S. 2 zu beachten, dass auch ein einseitiger Verstoß des Leistenden ausreicht, um die Folgen von § 817 S. 2 auszulösen.Es kann nicht sein, dass der Empfänger bei ordnungsgemäßem Verhalten schlechter steht als wenn auch ihm ein Verstoß zur Last fiele.Zur Frage inwieweit § 817 S. 2 analoge Anwendung außerhalb des Bereicherungsrecht findet, vgl. folgenden Beitrag im CLUB.