Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 26. Oktober 2018 – V ZR 143/17 mit der Frage, ob und inwieweit das Musizieren eines Nachbarn verboten werden kann. Im vorliegenden Fall ging es um das Spielen einer Trompete.
§ 831 BGB regelt die Haftung des Geschäftsherrn im Zusammenhang mit seinem Verrichtungsgehilfen u.a..
Mit seinem Urteil vom Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 213/17 bekräftigt der BGH, dass Änderungen eines Grundstückskaufvertrags nach der Auflassung formlos möglich sind, wenn die Auflassung bindend geworden ist (§ 873 Abs. 2 BGB; Bestätigung u.a. von Senat, Urteil vom 28. September 1984 - V ZR 43/83, WM 1984, 1539).
Am 02.10.2018 wurden gegen Mitglieder der rechtsterroristischen Vereinigung „Revolution Chemnitz“ Haftbefehle von dem oder der zuständigen Ermittlungsrichter(in) beim BGH erlassen. Die Voraussetzungen eines Haftbefehls sind in § 114 StPO geregelt. Zuständig für den Erlass ist grundsätzlich gem. § 125 StPO „der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält“. Wieso also ist vorliegend der BGH tätig geworden?
§ 548 I 1 verkürzt die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache auf 6 Monate. Nach Satz 2 beginnt die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Das ist für den Mieter günstig. Fraglich ist, ob der Vermieter nach Verjährung der vertraglichen Ansprüche über das Deliktsrecht Ansprüche gegen den Mieter geltend machen kann.
Die Geschäftsführung ohne Auftrag macht den Klausurbearbeitern häufig Schwierigkeiten. Daher sollte man sich in der Examensvorbereitung die Sonderfallgruppen der Geschäftsführung ohne Auftrag einmal ansehen, um sie im Examen zu erkennen und mit Leichtigkeit zu lösen. Heute wollen wir uns die Fallgruppe des pflichtgebundenen Geschäftsführers ansehen.
Kann in einem Zweifelsfall von einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 ausgegangen werden? Zu dieser Frage bezieht der BGH unter anderem im „Ebersamenfall“ Stellung.
In § 217 StGB wird eine klassische Beihilfehandlung zur Selbsttötung unter Strafe gestellt, sofern der Täter "geschäftsmäßig" handelt. "Geschäftsmäßig" darf dabei nicht mit "gewerbsmäßig" verwechselt werden.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16 mit der Wirksamkeit einer Endrenovierungsklausel.
Gem. § 24 StGB ist beim Versuch ein strafbefreiender Rücktritt möglich. Abs. 1 regelt den Rücktritt des Alleintäters, Abs. 2 jenen bei mehreren Tatbeteiligten. Wir wollen uns nachfolgend einmal den Rücktritt des Alleintäters gem. Abs. 1 S. 1 genauer ansehen.
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