Eine bekannte Sonderfallgruppe ist diejenige des pflichtgebundenen Geschäftsführers. Hier handelt der Geschäftsführer zwar in der Regel im fremden Interesse, ist jedoch einem anderen gegenüber zur Geschäftsführung verpflichtet. Er handelt demnach zumindest auch zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeiten.
Grundsätzlich kann hier nach der Rechtsprechung ein auch-fremdes Geschäft angenommen werden.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der mit dem Dritten geschlossene Vertrag die Entgeltfrage abschließend regelt (BGH NJW-RR 2004, 81).
Vertreter der Literatur verneinen in diesen Fällen teilweise auch die Fremdheit oder den Fremdgeschäftsführungswillen. Welchen der Wege man wählt ist im Ergebnis nicht entscheidend. Allerdings sollte in dieser Fallgruppe die Anwendbarkeit der Geschäftsführung ohne Auftrag abgelehnt werden.
Jede Partei soll das Insolvenzrisiko desjenigen tragen müssen, den sie sich als Vertragspartner ausgesucht hat.
Die Anwendbarkeit der Geschäftsführung ohne Auftrag wird regelmäßig auch dann abgelehnt, wenn eine privatrechtliche Verpflichtung des Geschäftsführers durch die öffentliche Hand erfolgt und diese wiederum aus öffentlich rechtlichen Normen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe verpflichtet ist.
Die Geschäftsführung ohne Auftrag soll nicht zu einer Doppelbelastung durch Verdopplung der Gläubiger führen. Die Konstellation des pflichtgebundenen Geschäftsführers ist in der Klausur häufig und sollte daher in ihren Grundzügen beherrscht werden