Deliktische Ansprüche können grundsätzlich neben denjenigen aus dem Mietrecht bestehen.
Nach überwiegender Ansicht ist die kurze Verjährung aus § 548 auch auf deliktische Ansprüche zu übertragen. Würde man eine Übertragung ablehnen, so würde die angestrebte Privilegierung zumeist leer laufen (§ 548 verkürzt die Verjährung erheblich und knüpft für die Ansprüche des Vermieters an den Zeitpunkt der Rückgabe an).
Im Fall der Beschädigung der Mietsache liegt regelmäßig neben dem vertraglichen Anspruch auch ein deliktischer Anspruch vor. So wird bei einer Beschädigung in der Regel das Eigentum oder das Recht zum Besitz (Untervermietung) verletzt.
Um den in § 548 verankerten Gerechtigkeitsgedanken zur vollen Entfaltung zu bringen, ist eine Erstreckung auf das Deliktsrecht anzunehmen.