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Besteht zwischen der Baurechtsbehörde und dem Bauherrn (oder zwischen Bauherrn und Nachbarn) Streit, ob ein beabsichtigtes, begonnenes oder bereits errichtetes Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, so kann der Bauherr eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erheben. In der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird festgestellt, dass das in Frage stehende Vorhaben genehmigungsfrei ist.
S. zur Tenorierung einer Feststellungsklage Kintz Öffentliches Recht im Assessorexamen Rn. 70 f. An dieser Feststellung hat der Kläger ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 Hs. 2 VwGO, da es ihm nicht zugemutet werden kann, behördliche Eingriffsverfügungen abzuwarten.Finkelnburg/Ortloff/Otto Öffentliches Baurecht Band II S. 269.Hinweis
Diese Konstellation ist für eine Klausur ungeeignet, da dort nur die §§ 49 bis 51 LBO geprüft würden und der Umfang und Schwierigkeitsgrad einer derartigen Klausur erheblich zu gering wäre. Möglich wäre nur, dass diese Konstellation als Teilfrage geprüft wird.