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Eine Beiladung ist im Normenkontrollverfahren dadurch, dass der Entscheidungsausspruch inter omnes wirkt, nicht notwendig.
Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 762. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 4 VwGO ist eine einfache Beiladung möglich, um den Betroffenen eine Verfahrensbeteiligung zu ermöglichen.