Inhaltsverzeichnis
474
Welche Vorschriften von der Baurechtsbehörde – und damit von Ihnen – zu prüfen sind ergibt sich aus § 58 Abs. 1 S. 2 LBO. Danach sind solche Vorschriften nicht zu prüfen, über deren Einhaltung eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Zu den zu prüfenden Vorschriften zählen daher in erster Linie solche des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Jedoch können auch durch Spezialgesetze Anforderungen an bauliche Anlagen gestellt werden.
Ennuschat/Ibler/Remmert-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 252.Beispiel
Bei einer baulichen Anlage, die zugleich eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG ist, begründet § 22 Abs. 1 S. 1 bestimmte Betreiberpflichten. Da es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage i.S.d. § 4 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImSchV und Anhang 1 handelt, erfolgt kein Ausschluss dieser Prüfung durch § 58 Abs. 1 S. 2 LBO, so dass die Einhaltung der Betreiberpflichten von der Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist.
Hinweis
Ob straßenrechtliche, immissionsschutzrechtliche, wasserrechtliche oder sonstige Vorschriften einem eigenständigen Genehmigungsverfahren unterliegen oder im Verfahren der Baugenehmigung zu prüfen sind, ist durch die Auslegung des einschlägigen Fachrechts zu ermitteln.
Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 775.Da die Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 3 LBO unbeschadet privater Rechter Dritter ergeht, zählen privatrechtliche Vorschriften nicht zum Prüfungsumfang.
Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 701. Daher muss der Bauherr nicht Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks sein.Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 701. In diesem Fall wird die Baufreiheit nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG, sondern durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet.Zutreffend in der Sache, jedoch am falschen Prüfungspunkt Dürr JuS 2007, 358, 259.475
Die Frage, ob die Baugenehmigung den Schlusspunkt des behördlichen Zulassungsverfahrens darstellt und daher erst erlassen werden darf, wenn zuvor alle anderen sonst noch notwendigen behördlichen Entscheidungen vorliegen,
Vgl. zur Schlusspunkttheorie Ortloff NVwZ 2003, 660; Mampel BauR 2002, 719. wird teilweise unterschiedlich beantwortet.Für eine derartige Sichtweise ließe sich anführen, dass es bei bodenrechtlich relevanten Vorgängen erst auf der Grundlage einer Baugenehmigung zur Schaffung von Fakten durch die Errichtungen von Bauwerken kommt.
Vgl. Ennuschat/Ibler/Remmert-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 252.Dies wird herrschend abgelehnt und das Separationsmodell vertreten. Danach stehen das Baugenehmigungsverfahren und zusätzlich erforderliche Verwaltungsverfahren nebeneinander und sind unabhängig voneinander durchzuführen.
VGH Baden-Württemberg VBlBW 1996, 343; VGH Baden-Württemberg ZfBR 2003, 47, 48; VGH Baden-Württemberg VBlBW, 2010 155, 156; Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 246; Ennuschat/Ibler/Remmert-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 252. Hierfür kann angeführt werden, dass sich im Wortlaut des § 58 Abs. 1 LBO keine Stütze dafür zu finden ist, dass die Baugenehmigung den Schlusspunkt bilden müsse.VGH Baden-Württemberg VBlBW 1996, 343. Dagegen spreche auch § 58 Abs. 1 S. 2 LBO, wonach im Baugenehmigungsverfahren solche Vorschriften nicht zu prüfen sind, über deren Einhaltung eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet.Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 246. Daher sind die Verfahren voneinander unabhängig und können sowohl nach als auch nebeneinander durchgeführt werden. Auch besitzt die Baugenehmigung keinen Vorrang vor den anderen für das Vorhaben notwendigen Genehmigungen oder Erlaubnissen, sondern liegt auf derselben Ebene wie diese.VGH Baden-Württemberg VBlBW 1996 343.