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Baurecht Baden-Württemberg - d) Baurechtliche Generalklausel, § 47 Abs. 1 S. 2 LBO

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Baurecht Baden-Württemberg

d) Baurechtliche Generalklausel, § 47 Abs. 1 S. 2 LBO

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Da die baurechtliche Generalklausel § 47 Abs. 1 S. 2 LBO subsidiär zu den spezielleren Befugnissen nach § 64 ff. LBO ist (s.o. Rn. 506), ist deren Anwendungsbereich abzugrenzen.

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Weil § 65 LBO voraussetzt, dass die Anlage von Anfang an rechtswidrig war, kommt § 47 Abs. 1 S. 2 LBO nur bei einer später eingetretenen Baurechtswidrigkeit in Betracht.

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 288. Die Anlage wurde zwar rechtmäßig errichtet, befindet sich aber wegen mangelhafter Unterhaltung in einem § 3 Abs. 1 LBO widersprechenden Zustand.Ennuschat/Ibler/Remmert-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 274.

§ 47 Abs. 1 S. 2 LBO stellt ferner die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Aufräumverfügung dar.

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 288. Durch diese wird die Verpflichtung, auf dem Grundstück herumliegende Bauteile und sonstigen Unrat zu beseitigen, begründet.

Weiterhin ermöglicht § 47 Abs. 1 S. 2 LBO – anders als § 65 LBO – der Baurechtsbehörde nicht nur repressiv, sondern bereits präventiv vorzugehen, indem ein bevorstehendes genehmigungspflichtiges, aber bislang nicht genehmigtes Vorhaben untersagt wird.

Ennuschat/Ibler/Remmert-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 274. Dies gilt auch für eine beabsichtigte Nutzung. In diesem Fall ergeht eine Nutzungsaufnahmeuntersagung.VGH Baden-Württemberg VBlBW 2011, 28.

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Untersagung des beabsichtigten Aufstellens eines Wohnwagens im Außenbereich.

Ferner bildet § 47 Abs. 1 S. 2 LBO die Ermächtigungsgrundlage für eine Verkleinerungsverfügung.

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 288. § 65 LBO ist hierfür nicht einschlägig, da durch eine derartige Verfügung der Bauherr nicht nur zum teilweisen Abbruch verpflichtet wird, sondern auch dazu verpflichtet wird die verbleibenden Gebäudeteile wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzten.VGH Baden-Württemberg BRS 27 Nr. 200.

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