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Hinweis
Umstritten ist, ob § 78 VwGO die Passivlegitimation oder die passive Prozessführungsbefugnis regelt.
Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 544 ff. Die h.M. geht davon aus, dass die im Rahmen der Begründetheit zu prüfende Passivlegitimation geregelt wird.BVerwGE 116, 78, 83; Bayerischer VGH BayVBl 1990, 312; Rn. Bader/Funke-Kaiser/v. Aberdyll-Funke-Kaiser VwGO, § 78 Rn. 1; Schmitt Glaeser/Horn Verwaltungsprozessrecht Rn. 238; Würtenberger Verwaltungsprozessrecht Rn. 596. Die Passivlegitimation liegt vor, wenn der Beklagte befugt ist, über den Streitgegenstand zu verfügen.Kintz Öffentliches Recht in Baden-Württemberg. Eine t.v.A. sieht hierin die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfende passive Prozessführungsbefugnis.Hessischer VGH NVwZ-RR 2005, 519; Kopp/Schenke VwGO § 78 Rn. 1; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 546; Hufen Verwaltungsprozessrecht § 12 Rn. 40ff; Ehlers Jura 2004, 30, 35. Die umstrittene Einordnung hat also Auswirkungen auf den Klausuraufbau. Da es sich um ein Aufbauproblem handelt und solche nicht zu begründen sind, können Sie sich der nach Ihrer Ansicht zutreffenden Auffassung anschließen und entsprechend aufbauen. Für eine mündliche Prüfung müssen Sie dieses Problem jedoch beherrschen.S. vertiefend Rozek JuS 2007, 601, 602. Vorliegend wird der h.M. gefolgt.Wer passivlegitimiert i.S.d. § 78 VwGO ist, richtet sich danach, wer Rechtsträger der Behörde ist, die den Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen i.S.d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat. Das Behördenprinzip nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt in Ermangelung einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung Baden-Württemberg nicht. Es gilt das Rechtsträgerprinzip.
Expertentipp
Im Rahmen der Passivlegitimation ist nicht zu erörtern, ob die handelnde Behörde tatsächlich zuständig war, da dies eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, nicht aber eine solche nach dem richtigen Beklagten ist.
Kintz Öffentliches Recht im Assessorexamen Rn. 298.