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Baurecht Baden-Württemberg - (2) Verunstaltungsverbot, § 11 LBO

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Baurecht Baden-Württemberg

(2) Verunstaltungsverbot, § 11 LBO

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§ 11 LBO regelt das Verunstaltungsverbot. Nach § 11 Abs. 1 LBO darf eine bauliche Anlage das Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten, noch darf diese selbst nach § 11 Abs. 2 LBO verunstaltet wirken.

Definition

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Definition: Verunstaltung

Eine Verunstaltung liegt dann vor, wenn der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Betrachter nachhaltigen Protest auslöst,

BVerwG NJW 1995, 2648. die Grenze zur Hässlichkeit klar überschritten, also mehr als nur unschön ist und die Anlage den Wunsch nach Abhilfe herausfordert.VGH Baden-Württemberg VBlBW 2009, 466.

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung kann die Beurteilung der Frage, ob eine Verunstaltung gegeben ist, Schwierigkeiten bereiten, da sich einheitliche Maßstäbe nicht bilden lassen und es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 732. Wichtig ist, dass es sich um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 732. Durch § 11 LBO wird es der Baurechtsbehörde nicht gestattet dem Bauherrn ästhetische Vorstellungen aufzuzwingen.Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 202. In der Fallbearbeitung müssen Sie anhand der Angaben im Sachverhalt argumentieren, warum die bauliche Anlage nicht nur unschön, sondern vielmehr „eindeutig hässlich“ ist.

Beispiel

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Eine Verunstaltung wurde in folgenden Fällen bejaht:

Großflächige grelle Werbetafel, die den „Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone massiv zerstört“.

VGH Baden-Württemberg VBlBW 2009, 466.

Kunststofffenster in einem Jugendstilhaus

OVG Hamburg BauR 1984, 625.

Großflächige Wandmalerei im Villengebiet

Hessischer VGH BRS 57 Nr. 179.

Im Acht-Sekunden-Takt wechselnde Lichtwerbung mit einer Größe von 3,8 x 2,5 Metern an einer vormals werbefreien Hauswand.

Hessischer VGH BRS 56 Nr 126.

In folgenden Konstellationen wurde sie verneint:

Von der Umgebung abweichende Dachform

OVG Nordrhein-Westfalen BRS 35 Nr. 130.

Litfaßsäule im Wohngebiet

Hamburgisches OVG NVwZ-RR 1998, 616.

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