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Eine Nutzungsuntersagung bei vermieteten baulichen Anlagen kann sowohl gegenüber dem Eigentümer wie auch gegenüber dem Mieter ergehen.
Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 285 m.w.N. Die an den Eigentümer gerichtete Nutzungsuntersagung verbietet ihm jedoch lediglich die Selbstnutzung sowie eine Neuvermietung. Einen Kündigungsgrund stellt eine Nutzungsuntersagung jedoch nicht dar.BVerwGE 40, 101, 103; Hessischer VGH BRS 40 Nr. 229. Regelmäßig wird sie daher an den jeweiligen Mieter gerichtet werden, da dieser als Handlungsstörer für die rechtswidrige Nutzung verantwortlich ist und er daher die Gefahrenschwelle selbst überschreitet.OVG Nordrhein-Westfalen NWVBl 1993, 232.