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Baurecht Baden-Württemberg - (2) Subjektive Rechte aus § 1 Abs. 7 BauGB

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Baurecht Baden-Württemberg

(2) Subjektive Rechte aus § 1 Abs. 7 BauGB

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Ob § 1 Abs. 7 BauGB den von der Bauleitplanung Betroffenen ein subjektives Recht auf angemessene Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Abwägung einräumt, ist umstritten.

(aa) Teilweise wird bzw. wurde davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 7 BauGB kein derartiges subjektives Recht vermittle.

BVerwGE 54, 211; OVG Nordrhein-Westfalen NVwZ 1997, 694.

Dies folge aus der Änderung des § 47 Abs. 2 VwGO: In der früheren Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO

In Kraft bis zum 31.12.1996. war der Begriff des Nachteils enthalten, der durch das 6. VwGOÄndG geändert wurde. Nunmehr genügt nicht ein bloßer Nachteil für die Begründung der Antragsbefugnis, sondern eine Rechtsverletzung ab. Durch diese Änderung komme der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bebauungspläne einzuschränken.OVG Nordrhein-Westfalen NVwZ 1997, 694.

Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB habe nach seinem Wortlaut einen rein objektiv-rechtlichen Charakter und vermittle daher keine subjektiven Rechte.

BVerwGE 54, 211; OVG Nordrhein-Westfalen NVwZ 1997, 694.

Es könne keine Parallele zum Fernstraßenrecht, in dem das Abwägungsgebot gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 FStG, ein subjektives Recht vermittle, gezogen werden.

BVerwGE 54, 211. Dies folge aus der Rechtsform. Im Fernstraßenrecht ergehe der Planfeststellungsbeschluss in der Rechtsform des Verwaltungsakts, wohingegen ein Bebauungsplan als Satzung ergehe. Bebauungspläne seien im Falle der Rechtswidrigkeit nichtig, so dass es keiner gerichtlichen Aufhebung bedürfe. Die fernstraßenrechtlichen Verwaltungsakte im Planfeststellungsverfahren hingegen könnten bestandskräftig werden. Deren Rechtswidrigkeit müsse gegebenenfalls im Klageweg durchgesetzt werden. Da der Bebauungsplan im Gegensatz zum Planfeststellungsverfahren keine Anlagenzulassungsentscheidung enthalte, sei ein vorgezogener Rechtsschutz nicht erforderlich.

(bb) Herrschend wird davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 7 BauGB ein subjektives Recht vermittle.

BVerwG NVwZ 1995, 598; VGH Baden-Württemberg VBlBW 1997, 426; vgl. a. Dürr NVwZ 1996, 105, 109; Redeker NVwZ 1996, 521, 526 ; Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 894.

Hierfür spreche der Wortlaut des § 1 Abs. 7 BauGB, der ausweislich der Einbeziehung privater Belange drittschützend i.S.d. Schutznormtheorie sei.

VGH Baden-Württemberg VBlBW 1997, 426.

Dies lässt sich nicht durch die Änderung des § 47 VwGO entkräften, da es sich um eine prozessrechtliche Vorschrift handle.

VGH Baden-Württemberg VBlBW 1997, 426. Maßgeblich für das Vorliegen eines subjektiven Rechts sei das materielle Recht und mithin § 1 Abs. 7 BauGB.

Dass die dem § 1 Abs. 7 BauGB entsprechenden Norm des Fachplanungsrecht in der Rechtsform des Verwaltungsakts ergingen, ändere an dieser Einschätzung nichts.

VGH Baden-Württemberg VBlBW 1997, 426. Der Wortlaut der fachplanungsrechtlichen Vorschriften, vgl. § 17 Abs. 1 S. 3 FStrG,Vgl. zum Straßenrecht statt aller v. Mannstein, Die Nutzung der öffentlichen Straßen (zum straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren S. 328 ff.). Dr. Fritz von Mannstein gilt, nicht nur für langwährende Zusammenarbeit, mein ganz herzlicher Dank. § 18 Abs. 1 S. 2 AEG, § 14 Abs. 1 S. 2 WaStrG, sei nahezu gleich zu § 1 Abs. 7 BauGB. Weiterhin könne z.B. gemäß § 17b Abs. 2 S. 1 FStrG der Planfeststellungsbeschluss durch einen Bebauungsplan ersetzt werden, was ebenfalls für die Gleichbehandlung spreche. Dass im Falle eines Bebauungsplans im Gegensatz zum planfeststellungsrechtlichen Verwaltungsakt keine Bestandskraft eintreten könne ändere am Vorliegen eines subjektiven Rechts nichts. Dies sei vielmehr eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses.

Weiterhin erfolge keine Aufwertung bloßer tatsächlicher Belange zu Rechten. § 1 Abs. 7 BauGB vermittle nämlich keinen Anspruch auf unmittelbare Durchsetzung von Belangen, sondern nur auf eine angemessene Berücksichtigung dieser innerhalb der Abwägung.

Hinweis

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§ 1 Abs. 7 BauGB begründet nicht nur für Eigentümer, sondern auch für obligatorisch Berechtigte, wie z.B. Mieter und Pächter, ein subjektives öffentliches Recht, da auch deren private Belange im Rahmen der Abwägung zu beachten sind. Dies stellt eine Parallele zum Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 S. 3 FStrG dar.

Definition

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Definition: Abwägungsrelevante privatrechtliche Belange

Abwägungsrelevante privatrechtliche Belange sind alle nicht nur geringfügig betroffenen schutzwürdigen Interessen des Antragstellers.

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Diese Belange müssen schutzwürdig sein.

BVerwG BauR 2011, 1947; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1992, 189. Dies ist zu verneinen, wenn der Antragsteller persönliche keine oder lediglich geringfügige Nachteile erleidet.

Beispiel

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Die Schutzwürdigkeit fehlt in folgenden Konstellationen:

Ein ortsansässiger Unternehmer wendet sich wegen befürchteter Konkurrenz gegen die Ausweisung eines großflächigen Sondergebietes. Hier entfällt die Schutzwürdigkeit, da Konkurrentenschutz nicht vom BauGB bezweckt wird.

Der Eigentümer eines ohne Baugenehmigung errichten Hauses wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der in seiner Nachbarschaft einen Sportplatz ausweist.

Wenn damit gerechnet werden musste, dass ein derartiges Geschehen erfolgen wird.

Rechtswidrige Belange.

Belange, bei denen es sich nicht um städtebaulich beachtliche Interessen handelt.

Hinweis

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Zum antragsbefugten Personenkreis zählen nicht nur natürliche Personen, die ein Grundstück im Plangebiet haben, sondern auch außerhalb des Plangebiets wohnende Personen, sofern sie durch den Bebauungsplan in abwägungsrelevanten Belangen betroffen sind.

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 330 m.w.N.

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