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Möglich ist auch, dass Sie das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung im Falle der Erledigung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog zu prüfen haben.
Diese Klageart wird als Fortsetzungsfeststellungsklage bezeichnet, da sie von ihrem Rechtsschutzziel eine Feststellungsklage ist, sich jedoch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen und teilweise hinsichtlich ihres Streitgegenstands mit der Anfechtungsklage deckt.
Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 309. Mit ihr wird eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, die wegen der Erledigung des Verwaltungsakts unstatthaft ist, mit teilweise abweichenden Sachurteilsvoraussetzungen quasi fortgesetzt.Daher wird die Fortsetzungsfeststellungsklage auch als amputiert Anfechtungs- und amputierte Verpflichtungsklage bezeichnet, vgl. Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 862 ff.