Inhaltsverzeichnis
706
Bei einer Klage gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung, wie z.B. eine Abbruchanordnung gemäß § 65 S. 1 LBO, ist, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt, hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also grundsätzlich auf den Widerspruchsbescheid, abzustellen.
BVerwGE 61, 209; BVerwGE 82, 260.Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen.
Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 345. Andernfalls würde in sinnwidriger Weise die Rechtmäßigkeit einer Abbruchanordnung bestätigt werden, obwohl dem Kläger auf einen neuen Bauantrag hin eine Baugenehmigung erteilt werden müsste.Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 345. Änderungen zulasten des Bauherrn sind auch hier unbeachtlich.BVerwGE 5, 531; VGH Baden-Württemberg BauR 1988, 566.