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Die Verwaltungsvollstreckung und die unmittelbare Ausführung unterscheiden sich dadurch, dass im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung der Adressat eines Verwaltungsakts dazu gezwungen werden soll, dass er die durch den Verwaltungsakt aufgegebene Verpflichtung erfüllt. Für die Verwaltungsvollstreckung ist immer ein Grundverwaltungsakt (Grundverfügung), d.h. eine vorhergehende bauordnungsrechtliche Verfügung erforderlich, da es in Baden-Württemberg keinen sofortigen Vollzug, wie z.B. in § 6 Abs. 2 BVwVG, gibt.
Würtenberger/Heckmann Polizeirecht in Baden-Württemberg Rn. 749.Bei einer unmittelbaren Ausführung hingegen fehlt eine zu vollstreckenden Grundverfügung. Daher stellt die unmittelbare Ausführung kein Institut des Vollstreckungsrechts dar.
Belz/Mußmann Polizeigesetz für Baden-Württemberg § 8 Rn. 5.