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Möglich ist auch die unmittelbare Ausführung einer (fiktiven) bauordnungsrechtlichen Verfügung auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 PolG. Dem steht nicht entgegen, dass § 8 Abs. 1 PolG „die Polizei“ nennt. Hierunter sind alle Behörden zu verstehen, deren Aufgabe in der Gefahrenabwehr besteht.
BVerwGE 141, 311; Belz/Mußmann Polizeigesetz für Baden-Württemberg Rn. 2; s. hierzu vertiefend Würtenberger/Heckmann Polizeirecht in Baden-Württemberg Rn. 130 ff. Das Bauordnungsrecht bezweckt (primär) Gefahrenabwehr.Im Regelfall
Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 95: „Vor die Tat setzt der Rechtsstaat das Wort“. reicht es aus dem Störer das zur Gefahrenabwehr gebotene Verhalten durch einen Verwaltungsakt aufzugeben. Ein derartiges Vorgehen scheidet jedoch aus, wenn ein sofortiges Eingreifen zur effizienten Gefahrenabwehr erforderlich ist,Würtenberger/Heckmann Polizeirecht in Baden-Württemberg Rn. 792 ff. also wenn ein Eilfall vorliegt.Prüfungsschema
Wie prüft man: Rechtmäßigkeit einer unmittelbaren Ausführung gemäß § 8 Abs. 1 PolG
I. | Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer fingierten bzw. fiktiven Grundverfügung Würtenberger/Heckmann Polizeirecht in Baden-Württemberg Rn. 793. | |
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| An dieser Stelle hat eine vollumfängliche Prüfung der (bauordnungsrechtlichen) Ermächtigungsgrundlage zu erfolgen. |
II. | Der Verantwortliche (nur der Störer §§ 6, 7 PolG – nicht der Nichtstörer, § 9 PolG) kann zur Gefahrenabwehr nicht (§ 8 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 1 PolG) oder nicht mehr rechtzeitig (§ 8 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Alt. 2 PolG) erreicht werden (Eilfall). | |
III. | Rechtsfolgen: | |
| 1. | Primärebene: Die Maßnahme darf durch die Behörde selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausgeführt werden. |
| 2. | Sekundärebene: Kostentragungspflicht des Verantwortlichen im Falle der Rechtmäßigkeit S. hierzu Würtenberger/Heckmann Polizeirecht in Baden-Württemberg Rn. 911 ff. der unmittelbaren Ausführung. |
Wichtig ist im Falle der unmittelbaren Ausführung die umstrittene Frage, welche Rechtsnatur diese hat, da davon die statthafte Klageart abhängt.
Würtenberger/Heckmann Polizeirecht in Baden-Württemberg Rn. 793 ff. Die h.M. in der Literatur geht davon aus, dass es sich um einen Realakt handelt, weil sie die Rechtsfigur eines adressatenlosen Verwaltungsakts ablehnt.Würtenberger/Heckmann Polizeirecht in Baden-Württemberg Rn. 793 ff. Die Rechtsprechung vertritt, dass die Bestimmung des Adressaten durch eine nachträgliche Bekanntgabe erfolgt und die unmittelbare Ausführung eine Duldungspflicht, die die Regelungswirkung i.S.d. § 35 S. 1 LVwVfG darstellt, begründet.VGH Baden-Württemberg VBlBW 1992, 337, 338. Es handle sich um einen Verwaltungsakt.