13 Suchergebnisse



  • ZR
    Rechtsprechungsüberblick Zivilrecht März 2022

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Zivilrecht.

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  • ZR
    Das störrische Pferd

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    Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 27.5.2020 – VIII ZR 315/18 mit der Frage, ob und wann Verhaltensauffälligkeiten eines Tieres einen Mangel nach § 434 I 2 Nr. 1 bzw. 2 darstellen können. Die Entscheidung beleuchtet viele relevante Fragen rund um die Mängelhaftung.

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  • ZR
    Zurückweisung der Kaufsache wegen geringfügiger Mängel möglich?

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    In der Rechtsprechung lange ungeklärt und in der Literatur umstritten war die Frage, ob der Käufer einer Sache die Annahme wegen unerheblicher Mängel verweigern darf. Während ein großer Teil der Literatur die Frage über § 266 löst, geht der BGH hier den Weg über ein Zurückweisungsrecht aus § 273. Diese Frage ist als höchst examensrelevant einzustufen und muss beherrscht werden.

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  • ZR
    Erheblichkeit eines Mangels bei fehlender Betriebserlaubnis für Felgen am gekauften Fahrzeug

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    In diesem Urteil beschäftigt sich der BGH mit der Erheblichkeit des Mangels im Rahmen des Rücktritts. Diese Frage kommt im Examen gerne vor und muss daher gut beherrscht werden. Dieser Fall ist auch ein gutes Beispiel dafür, dass gelegentlich ein abweichender Aufbau nötig ist um alle Fragen die im Fall angelegt sind mitzunehmen.

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  • ZR
    Das vorgeschädigte Pferd

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    Der BGH beschäftigt sich im vorliegenden Fall – BGH Urteil vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18 (BGH NJW 2020, 389) – mit der Frage wann ein Pferd als mangelhaft anzusehen ist und wie sich etwaige ausgeheilte Vorerkrankungen auf die Beschaffenheit des Pferdes bei der Veräußerung auswirken.

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  • ZR
    Wichtige Rechtsprechung im Zivilrecht aus dem Jahr 2019

    Objektive und subjektive Klagehäufung

    Das Jahr 2019 ist nun vorbei und wir blicken zurück auf eine Reihe interessanter und sehr examensrelevanter Rechtsprechung. Nachfolgend findest Du eine Liste mit einigen sehr wichtigen Urteilen, die Dir sowohl in der mündlichen als auch der schriftlichen Prüfung begegnen könnten.

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  • ZR
    Das Maklerexposé im Kaufvertrag

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    Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 19. Januar 2018 V ZR 256/16 mit der Wirkung von Äußerungen in einem Exposé im Rahmen des Kaufvertrags. Dabei wird insbesondere dargestellt wie das Verhältnis dieser Angaben zu einem vereinbarten Haftungsausschluss zu bewerten ist.

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  • ZR
    Haftungsausschluss für öffentliche Äußerungen des Verkäufers

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    Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 27.09.2017 mit der examensrelevanten Frage der Reichweite eines Haftungsausschlusses. Hier konkret mit der Frage, ob der Gewährleistungsausschluss auch für solche Beschaffenheitsmerkmale gelten kann, die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwartet werden durften.

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  • ZR
    Gekauft wie besichtigt - Reichweite sog. Besichtigungsklauseln

    Gekauft wie besichtigt - Reichweite sog. Besichtigungsklauseln

    Gewährleistungsrechte werden in Klausursachverhalten häufig zwischen den Parteien ausgeschlossen. Die typischen Wendungen sollten ihnen bekannt sein. Z.B. "gekauft wie gesehen" oder "wie die Sache steht und liegt". Der BGH musste sich im vorliegenden Fall vom. 6.4.2016 mit der Reichweite einer sog. Besichtigungsklausel auseinandersetzen.

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  • ZR
    Voraussetzungen für Rücktritt und Anfechtung beim Gebrauchtwagenkauf

    Gebrauchtwagenhändler genießen in Deutschland nicht den besten Ruf. Die enorme Zahl von Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich zeigen jedenfalls, dass die Erwartungshaltung von Verkäufer und Käufer oftmals weit auseinandergeht. In diesem Fall hatte der BGH die Frage zu entscheiden, wann Arglist des Verkäufers gegeben und unter welchen Umständen ein Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung möglich ist.

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  • ZR
    Mietmangel bei Lärm von nachträglich errichtetem Bolzplatz

    In diesem Urteil hatte sich der BGH damit zu befassen, ob Lärm von einem nachträglich errichtetem Bolzplatz ein Mietmangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB darstellt. Die Vermieter hat auf Zahlung des vollen Mietzinses bestanden, während die Mieter diesem eine Mietminderung entgegenhielten. Der BGH hat hier entschieden, dass nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung begründen, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.

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  • ZR
    Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

    In dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, einer umfassenden Interessenabwägung unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalles bedarf. In diesem Zusammenhang legt er fest, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der Interessenabwägung in der Regel von Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.

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  • ZR
    Mängelhaftung bei Kunstauktion

    In dieser Entscheidung hatte der BGH sich damit zu befassen, inwieweit es möglich als Auktionator durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Sachmängelhaftung auszuschließen und wann ein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB gegeben ist (BGH, Urt. v. 9.10.2013 – VIII ZR 224/12 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de). Gerade Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind immer wieder Gegenstand von Examensklausuren und daher sollten neuen Rechtsprechungsentwicklungen in diesem Bereich besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. 

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