Der Wohnungseinbruchsdiebstahl, ursprünglich in § 243 StGB als besonders schwerer Fall geregelt, ist nun als Qualifikation gleich 2-mal in § 244 StGB anzutreffen. Steigt ein Täter in eine „normale“ Wohnung ein, dann begeht er ein Vergehen, steigt er hingegen in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ein, dann begeht er ein Verbrechen. Der BGH hat sich nun erstmals mit dem Konkurrenzverhältnis der beiden Tatbestände zueinander befasst.
Der Diebstahl gem. § 242 StGB mit seinen Regelbeispielen und Qualifikationen gem. §§ 243 und 244 StGB sollte vor dem Hintergrund seiner großen Examensrelevanz von Ihnen sicher beherrscht werden. Aus diesem Grund wollen wir uns heute mit einer BGH-Entscheidung zum Bandendiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB befassen.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns gefährliche und sonstige Werkzeuge und eine Beleidigung an.
Bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 oder IV StGB müssen die Täter irgendwie in die geschützten Räume hineingelangen. Das kann beschädigungsfrei mittels eines falschen Schlüssels passieren, oft geschieht es aber dadurch, dass die Täter Fenster oder Türen einschlagen bzw. aufhebeln und dabei zugleich eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB begehen. Häufig kommt es dann bei der Suche nach stehlenswerten Gegenständen zu weiteren Sachbeschädigungen im Inneren der Wohnung. Nun stellt sich die Frage nach den Konkurrenzen. Diese Frage hat der BGH Ende 2018 neu beantwortet.
Bei einem durch eine Täuschung ermöglichten Gewahrsamswechsel stellt sich in der Klausur die Frage, ob es sich um einen Trickdiebstahl gem. § 242 StGB oder aber um einen Sachbetrug gem. § 263 StGB handelt. Sofern die Täuschung zu einer Vermögensverfügung geführt hat, liegt Betrug vor und Diebstahl scheidet aus, da der Gewahrsamswechsel nicht gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte.
Gem. § 123 StGB ist eine Wohnung eine baulich oder sonst abgeschlossene (nicht: verschlossene), zumindest teilweise überdachte bewegliche oder unbewegliche Räumlichkeit, die dem Zweck dient, einem oder mehreren Menschen ausschließlich oder überwiegend jedenfalls vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Dazu sollen auch Wohnwagen und sogar Zelte gehören (Schönke/Schröder-Sternberg/Lieben § 123 Rn 4). Streitig ist nun, ob dieser weite Wohnungsbegriff auf § 244 I Nr. 3 StGB übertragen werden kann.
Ob ein Täter ein gefährliches Werkzeug gem. §§ 244 I Nr. 1a oder 250 I Nr. 1a StGB beisichgeführt hat, ist in der Klausur häufig problematisch. So stellen sich vor allem die Fragen nach der Definition des gefährlichen Werkzeugs und wann und wie man es beisichführen muss. Insbesondere mit den letzten beiden Fragen wollen wir uns nachfolgend näher befassen. Wir haben dazu eine Rechtsprechungsübersicht für Euch erstellt, die Euch eine gute Einführung in das Thema gibt.
Gem. den §§ 244 I 1a und 250 I 1a StGB begeht der Täter einen qualifizierten Diebstahl oder Raub, sofern er bei der Begehung der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt (Diebstahl / Raub mit Waffen). Für gewöhnlich wird der Täter einen solchen Gegenstand bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium bei sich führen, sich also zuvor "aufgerüstet" haben. Wie aber ist die Situation zu bewerten, wenn der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug erst am Tatort findet und mit Zueignungsabsicht wegnimmt. Jedenfalls im Bereich des Diebstahls käme dann auch ein Diebstahl von Waffen in einem besonders schweren Fall gem. § 234 I Nr. 7 in Betracht.
Mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz (6. StrRG) hat der Gesetzgeber den Wohnungeinbruchsdiebstahl aus dem Katalog der Regelbeispiele des § 243 I 2 Nr. 1 StGB herausgenommen und zur Qualifikation umgewandelt. Damit gibt es beim Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 I Nr. 3 StGB anders als beim Einbruchsdiebstahl aus anderen Räumlichkeiten kein richterliches Ermessen mehr. Auch findet die Geringwertigkeitsklausel des § 243 II StGB keine Anwendung mehr. Aus diesem Grund sind die beiden Varianten sorgfältig voneinander abzugrenzen.
Die Definition des Begriffes "gefährliches Werkzeug" in den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB ist in Literatur und Rechtsprechung äußerst umstritten. Nach Auffassung des BGH ist der Begriff mit den gängigen Auslegungsmethoden gar nicht definierbar (näheres dazu finden Sie hier bei BGH & Co unter "Definition verzweifelt gesucht")
Davon abzugrenzen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Täter dieses Werkzeug "beisichführen" muss. Der BGH hat hierzu in einer Entscheidung vom 12.07.2005 (4 StR 170/05 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) Stellung genommen.
Bei Delikten, bei denen Vollendung und Beendigung auseinanderfallen, stellt sich die Frage, ob die Tat nach Vollendung überhaupt noch (sukzessive) qualifiziert werden kann. Das Problem ähnelt jenem der sukzessiven Mittäterschaft bzw. Beihilfe, welches wir unter http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42071 bereits dargestellt haben. Wollen wir uns also erneut diesem ständig , insbesondere im Zusammenhang mit den §§ 242, 249, 253,255 StGB wiederkehrenden Klausurproblem widmen und uns folgenden, in NStZ-RR 2013, 244 abgedruckten Fall ansehen:
Der Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" tauchte schon seit jeher in § 224 StGB auf und wird dort wie folgt definiert: Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche (str.) Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbei zu führen. Relativ neu ist er hingegen in den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a und II Nr. 1 StGB. In § 250 II Nr. 1 StGB kann auf die Definition des § 224 StGB zurückgegriffen werden, da der Täter in dieser Variante des besonders schweren Raubes das gefährliche Werkzeug verwenden muss. In den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB hingegen muss der Täter das gefährliche Werkzeug nur bei sich führen. Eine Definition, die auf die "konkrete Verwendung im Einzelfall" abstellt, ist also untauglich. Was nun?
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen