Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns den maßgeblichen Unterschied zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen ansehen und die Anwendbarkeit der §§ 280 ff. auf gesetzliche Schuldverhältnisse beleuchten.
Das hochumstrittene Gesetz zur Legalisierung von Cannabis ist auf dem Weg – in 1. Lesung wurde der Gesetzentwurf beraten und an die Ausschüsse verwiesen. Bedenken gibt es von vielen Seiten. Mehr dazu hier
Mit ihren Kandidaten für den Vorsitz von drei Bundestagsausschüssen – u.a. dem Innenausschuss - ist die AfD gescheitert. Noch in diesem Jahr will die Fraktion daher Organklage beim BVerfG einreichen.
Das Bundeskabinett hat in einem Gesetzentwurf beschlossen, Kinderrechte explizit im Grundgesetz zu verankern. Damit soll die besondere Bedeutung von Kindern und ihren Rechten verdeutlicht, Rechte der Eltern aber nicht eingeschränkt werden. Das Kindeswohl wird in Zukunft „angemessen“ zu berücksichtigen sein.
Welche Anforderungen sind an die Stellung als Besitzdiener zu stellen? Gleichsam sind dies die Abgrenzungskriterien zum Besitzmittlungsverhältnis.
Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers verstanden. Die Wegnahme ist damit in 3 Schritten zu prüfen:
Hier findest Du die relevanten Abgrenzungskriterien.
§ 548 I 1 verkürzt die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache auf 6 Monate. Nach Satz 2 beginnt die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Das ist für den Mieter günstig. Fraglich ist, ob der Vermieter nach Verjährung der vertraglichen Ansprüche über das Deliktsrecht Ansprüche gegen den Mieter geltend machen kann.
Was ist zu tun, wenn Bereicherungsrecht zu prüfen ist und sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, ob eine Barzahlung erfolgte oder eine Überweisung vorgenommen wurde.
Aus welchen Anspruchsgrundlagen kann der Vermieter die Mietsache nach wirksamer Kündigung zurückverlangen? Hier bieten sich insb. zwei Normen an.
Bei einer wegen Verstoß gegen den Richtervorbehalt gem. § 105 StPO rechtswidrigen Durchsuchung ist es möglich, dass die dabei unmittelbar aufgefundenen Beweise aufgrund eines Verwertungsverbots nicht zur Grundlage eines Urteils gemacht werden dürfen. Aber was ist mit anderen Beweisen, z.B. der im Anschluss gemachten geständigen Einlassung des Beschuldigten? Gibt es hier eine "Fernwirkung"?
Diese in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage erfährt aufgrund eines Anfragebeschlusses des BGH vom 01. Juni 2016 (2 StR 335/15) neue Belebung, weswegen wir uns damit noch einmal beschäftigen wollen.
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