Besitzdiener ist nach § 855 BGB, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen Folge zu leisten hat.
Notwendig ist ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis, das dem Besitzherrn zumindest faktisch die Möglichkeit gibt seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener durchzusetzen.
Besitzdiener ist dagegen nicht jeder, der Weisungen des Eigentümers der Sache zu befolgen hat, sondern nur derjenige, demgegenüber der Eigentümer die Einhaltung seiner Weisungen im Nichtbefolgungsfall aufgrund eines Direktionsrechts oder vergleichbarer Befugnisse unmittelbar selbst durchsetzen kann!
Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. Dabei muss das Weisungsrecht seine Grundlage in einem Rechtsverhältnis finden und diesem Rechtsverhältnis das Gepräge geben.
Die Weisungsgebundenheit und Fremdnützigkeit steht in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis und stellt gleichsam das Abgrenzungskriterium zu einem Besitzmittlungsverhältnis dar. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das Rechtsverhältnis, das eine Besitzdienerschaft begründet, nach allgemeiner Meinung nicht wirksam sein muss. Entscheidend ist, dass die Parteien dieses als gültig ansehen.