Nach wirksamer Kündigung ist der Mieter gem. § 546 I BGB verpflichtet dem Vermieter die Sache zurückzugeben.
Daneben besteht ein Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe aus § 985 BGB. Beide Ansprüche sind streng voneinander zu trennen. Bei wirksamer Kündigung besteht auch kein Recht zum Besitz mehr.
§ 546 I ist grds. vorrangig zu prüfen. Hiernach ist die Sache im vertragsgemäßen Zustand herauszugeben. Demnach muss der Mieter die fälligen und wirksam vereinbarten Schönheitsreparaturen vornehmen und Ein- und Umbauten an der Mietsache auf Verlangen des Vermieters entfernen.
Der große Unterschied zum Anspruch aus § 985 folgt daraus, dass gem. § 985 die Sache in ihrem aktuellen Zustand herauszugeben ist.