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Stellt die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag auf einen Antrag der Gemeinde nach § 15 Abs. 1 BauGB zurück, so stellt dies einen Verwaltungsakt dar, gegen den der Bauherr mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen kann.
Finkelnburg/Ortloff/Otto Öffentliches Baurecht Band II S. 269 m.w.N.; a.A. VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2003, 333. (S. zur Prüfung der Anfechtungsklage Rn. 627 ff.).